Aufgrund eines Vormietrechts ist der Berechtigte befugt, durch einseitige Erklärung gegenüber dem Verpflichteten ein Mietverhältnis mit dem Inhalt zu begründen, wie es der Verpflichtete mit dem Dritten (= Vormietfall) abgeschlossen hat. Die Ausgestaltung erfolgt analog dem Vorkaufsrecht nach §§ 463 ff. BGB.
Das Vormietrecht begründet also den Vorrang einer bestimmten Person vor anderen Mietinteressenten.[1]
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