Leitsatz

Das OLG Stuttgart hatte sich bei innerhalb der Ehewohnung getrennt lebenden Eltern damit auseinanderzusetzen, wer zum Bezug des Kindergeldes berechtigt ist.

 

Sachverhalt

Zwischen den Eltern bestand Uneinigkeit darüber, wer für die Zeit von Juli 2006 bis einschließlich August 2007 Kindergeldberechtigter gemäß § 64 EStG ist. Während dieser Zeit hatten die Eltern noch gemeinsam mit den Kindern in der Ehewohnung gelebt. Die Ehe wurde am 6.7.2007 rechtskräftig geschieden. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder wurde auf die Ehefrau übertragen. Ferner wurde ihr gemeinsam mit den Kindern die gemeinsame Ehewohnung zugewiesen, die der Ehemann zum 1. September 2007 verließ.

Durch Erklärung vom 7.7.2006 hatte die Ehefrau die Bestimmung des Ehemannes zum Bezugsberechtigten für das Kindergeld widerrufen. Da sich die Parteien über die Kindergeldbezugsberechtigung nicht einigen konnten, bestimmte das Notariat - Vormundschaftsgericht - mit Beschluss vom 13.8.2007 den antragstellenden Ehemann zum Kindergeldberechtigten. Auf die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Ehefrau änderte das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 26.9.2007 den Beschluss vom 13.8.2007 dahingehend ab, dass zur Kindergeldberechtigten für die künftigen wie auch der rückständigen Kindergeldforderungen die Ehefrau bestimmt werde.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Ehemannes, mit der er beantragte, ihn zum Kindergeldberechtigten für die Kindergeldforderungen für Juli 2006 bis einschließlich August 2007 zu bestimmen, wurde vom LG zurückgewiesen.

Hiergegen richtete sich die weitere Beschwerde des Ehemannes.

Das Rechtsmittel erwies sich als erfolgreich.

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, die landgerichtliche Entscheidung beruhe auf einem fehlerhaften Ermessensgebrauch.

Die Vorinstanzen seinen Zutreffend davon ausgegangen, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen war. Nach § 64 Abs. 1 EStG werde das Kindergeld für jedes Kind nur einem Berechtigten ausgezahlt. Nach Abs. 2 S. 2 dieser Vorschrift bestimmten die Eltern untereinander den Berechtigten, wenn ein Kind im gemeinsamen Haushalt lebe. Träfen die Eltern keine Bestimmung, so habe dieser auf Antrag durch das Vormundschaftsgericht zu erfolgen. Dem Wortlaut des § 64 EStG lasse sich nicht entnehmen, nach welchen Grundsätzen das Vormundschaftsgericht die Bezugsberechtigungsbestimmung zu treffen habe.

Im vorliegenden Fall hätten die Eheleute zunächst den Ehemann als Berechtigten bestimmt. Nachdem die Ehefrau diese Bestimmung gegenüber der Familienkasse widerrufen habe, habe die Familienkasse den Ehemann aufgefordert, beim Vormundschaftsgericht den Antrag auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten zu stellen.

Der Ehemann wende sich nicht dagegen, dass nach der Bestimmung des Vormundschaftsgerichts die Ehefrau ab September 2007, dem Zeitpunkt seines Auszuges aus der gemeinschaftlichen Wohnung Kindergeldbezugsberechtigte sei. Er beanstande jedoch, dass dies auch für die Zeit gelten solle, in die Familie noch gemeinschaftliche die Ehewohnung bewohnt habe.

Das an ihn ausgezahlte Kindergeld sei offenbar in die gemeinschaftliche Haushaltsführung eingeflossen. Sehe man das anders, müsse der Ehemann das Kindergeld an die Familienkasse zurückerstatten, die es sodann ihrerseits an die Kindesmutter auszuzahlen hätte. Ein solches Vorgehen entspreche nicht dem Zweck des Kindergeldes, das Existenzminimum der Kinder durch Entlastung der Familie zu sichern.

 

Hinweis

Nach dem zum 1.1.2009 in Kraft getretenen FamFG (§ 231 Abs. 2) sind Fragen des Kindergeldbezuges nunmehr Unterhaltssachen, über die nicht mehr das Vormundschaftsgericht, sondern das Familiengericht zu entscheiden hat.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.08.2008, 8 W 310/08

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