Leitsatz
Einem Steuerpflichtigen steht das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer zu, die er auf Dienstleistungen entrichtet hat, die von einem anderen Steuerpflichtigen, der nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert ist, erbracht wurden, wenn die Rechnungen alle nach Art. 22 Abs. 3 Buchst. b vorgeschriebenen Angaben enthalten, insbesondere diejenigen, die notwendig sind, um die Person, die die Rechnungen ausgestellt hat, und die Art der erbrachten Dienstleistungen zu identifizieren. Eine nationale Regelung, die das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer ausschließt, wenn der Dienstleistungserbringer nicht als Steuerpflichtiger registriert ist, ist deshalb unzulässig.
Sachverhalt
In dem zugrundeliegenden polnischen Steuerfall gab der leistende Unternehmer in seiner Rechnung über erbrachte Marketingleistungen (statt der eigentlich erforderlichen USt-IdNr.) die allgemeine Steuer-Identifikationsnummer, die in Polen jedem Wirtschaftsteilnehmer erteilt wird. Der Leistende hatte sich beim Finanzamt nicht registrieren lassen, obwohl er für die erbrachten Dienstleistungen in seinen Rechnung Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen hatte. Das polnische Finanzamt stellte zwar die Erbringung der fraglichen Dienstleistungen nicht in Frage. Es verweigerte jedoch dem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug, da der Rechnungsaussteller nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert war.
Nach Auffassung des EuGH reicht die in der Rechnung angegebene allgemeine Steuer-Identifikationsnummer aus, damit das Finanzamt die Identität des Leistenden ermitteln kann. Der Vorsteuerabzug aus einer ordnungsgemäß in Rechnung gestellt Leistung darf nach dem nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a, Art. 22 Abs. 3 Buchst. b und Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-RL nicht deshalb versagt werden, weil der Leistende sich entgegen den gesetzlichen Pflichten nicht umsatzsteuerrechtlich registrieren lassen und die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht deklariert und entrichtet hat.
Hinweis
Das o.g. EuGH-Urteil stellt die Entscheidung des BFH in seinem Urteil v. 2.9.2010, V R 55/09, in Frage. Dort versagte der BFH versagte den Vorsteuerabzug des Leistungsempfänger, weil in der Rechnung des leistenden Unternehmers nur Aktenzeichen angegeben war, welches das Finanzamt B im Schriftverkehr über die Erteilung einer Steuernummer gegenüber dem Leistenden verwendet hatte.
Link zur Entscheidung
EuGH, Urteil 22.12.2010, Rs. C-438/09, Dankowski.