In der vorliegenden 2. Auflage wurde das Werk inhaltlich überarbeitet und ergänzt. Die aktuellen Gesetzesreformen (BRAO-Reform, Legal-Tech-Reform sowie das Kostenrechtsänderungsgesetz) sind berücksichtigt worden.
Insbesondere § 1 und hier der Bereich Berufspflichten im Verhältnis zum Mandanten und die Vermeidung von Interessenkollision und dem Verlust des Gebührenanspruchs wurde nach der Resonanz zur ersten Auflage deutlich breiter dargestellt.
Die Bedeutung des Abschlusses einer Gebührenvereinbarung in erbrechtlichen Mandaten wurde durch die Urteile des BGH vom 22.2.2018 sowie vom 15.4.2021 unterstrichen. Daher wird der Abschluss einer Gebührenvereinbarung neben dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nochmals deutlich hervorgehoben und empfohlen, im beratenden Mandat, eine entsprechende Gebührenvereinbarung nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG abzuschließen. Literatur und Rechtsprechung wurde berücksichtigt bis zum 29.7.2021.
In der Bürgerbefragung öffentlicher Dienst 2020 durch das Forsa Institut werden Rechtsanwälte nicht mehr explizit genannt. Dies ist mehr als bedauerlich, da ein Bürger ohne Rechtsanwalt selten zu seinem Recht kommt. Die Teilhabe am Rechtsstaat wird erst durch den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin gewährleistet.
Brühl, August 2021
Dr. Lutz Förster
Vorwort zur 1. Auflage
Das Meinungsforschungsinstitut Forsa hat im Auftrag des Deutschen Beamtenbundes die deutsche Bevölkerung zu verschiedenen Aspekten befragt. In dieser Umfrage wird seit 2007 auch das Ansehen verschiedener Berufsgruppen ermittelt. An der Spitze des Berufe-Rankings stehen, wie bereits in den vergangenen Jahren, die Feuerwehrleute, die Ärzte sowie die Kranken- und Altenpfleger, die bei nahezu allen Bürgern ein hohes Ansehen haben.
Ein höheres Ansehen als im letzten Jahr weisen aktuell Lokführer und Soldaten auf. Ein schlechteres Ansehen haben 2016 insbesondere Anwälte (minus 9 Prozentpunkte), Bankangestellte (minus 8 Prozentpunkte), Steuerberater (minus 7 Prozentpunkte) sowie EDV-Sachbearbeiter und Steuerbeamte (jeweils minus 5 Prozentpunkte). Anwälte werden aktuell noch mit einem Wert von 48 Prozentpunkten bewertet und befinden sich damit im Ranking in der Nachbarschaft von Studienräten und Journalisten.
Dies ist verwunderlich, da doch die nun im Ranking schlechter bewerteten Berufsgruppen, wie z.B. Rechtsanwälte und Steuerberater, den Rat suchenden Bürger unterstützen sollen und ihm helfen, Geld zu sparen oder zu mehren und Streitigkeiten zu seinen Gunsten zu entscheiden oder zu vergleichen.
Anwälte sind zwischen 2007 und 2015 auf einem Niveau von 58 bzw. 57 Prozentpunkten in der Forsa-Umfrage bewertet worden und nun im Vergleich von 2015 zu 2016 minus 9 Prozentpunkte auf 48 Prozentpunkte gesunken.
Nach einer Umfrage des Allensbach-Instituts für Meinungsforschung stand der Beruf des Rechtsanwalts im Jahr 1996 im sozialen Ansehen auf Platz zwei nach dem des Pfarrers.
Das war keineswegs immer so: Im Jahre 1325 beklagte der französische König Charles IV (1295–1328) die von den Advokaten verübten Oppressiones pauperum, die sich vor allem in betrügerischen Honorarabsprachen äußerten. Auf dem Kontinent war dies der Auftakt für den jahrhundertelangen Kampf gegen betrügerische Ausbeutung der Rechtslaien durch Anwälte.
Spätestens seit Mitte des 17. Jahrhunderts war der Advokat die umstrittenste Gestalt unter den Juristen.
Die Advokatur mit ihrem meist schlecht ausgebildeten Personal zog als freier Beruf, bei dem die Verführung zu eigennützigen Verhalten groß war und auch bei verlorenem Prozess auf Honorarzahlung bestanden wurde, Erbitterung und Vorwürfe auf sich.
Der Hauptvorwurf der finanziellen Ausbeutung der Klienten richtete sich auf die Geldgier und die Prozessverschleppung der Anwälte. Hierin wurde eine berufseigene Untugend gesehen. Der französische König Charles IV stellte bereits 1325 in einem Mandement fest, dass die Anwälte bei ihren Honorarforderungen allzu oft die Grenze des Angemessenen überschritten und rief sie zur Ordnung auf.
Er legte für Advokaten und Notare feste Gebührensätze fest. Ähnliche Taxen waren auch in der spätmittelalterlichen Reichskanzlei und der Wormser Ordnung von 1495 in Geltung. Die Wirklichkeit war jedoch geprägt von Honorarabsprachen und Gebührenüberschreitungen auf der einen Seite und häufig willkürlichen und allzu rigorosen Gebührenherabsetzungen durch die Gerichte auf der anderen Seite.
Ein weiteres typisches Anwaltsverbrechen war die Prävarikation – der Parteiverrat. Darüber hinaus wurde Kritik geübt an der trickreichen Anwendung von Formalitäten und Wortklauberei oder die Übernahme auch als ungerecht erkannter Rechtssachen.
Diese Vorwürfe ziehen sich wie ein roter Faden durch die Jahrhunderte. Bis heute steht unser Ivo vor der Pforte des Himmels und wartet auf Kollegen. Dabei wird es lange bleiben, bis er womöglich doch noch einen gerechten, formen und treuen Anwalt trifft.
Nun genug der düsteren Gedanken und der Beschreibungen der Jahrhunderte!
Das ...