Leitsatz

Keine Beendigung eines Mietverhältnisses über Gewerberaum durch Rückgabe der Schlüssel.

 

Sachverhalt

Die Parteien hatten einen auf fünf Jahre befristeten Gewerbemietraumvertrag geschlossen. Vor Vertragsablauf kündigte der Mieter "fristgemäß". Später übersandte er dem Vermieter die Schlüssel zu den Räumlichkeiten.

 

Entscheidung

Das Mietverhältnis war nicht vorzeitig beendet worden. Das befristete Mietverhältnis kann nur durch eine begründete fristlose Kündigung vorzeitig beendet werden (§§ 564, 542, 554 a BGB). Eine solche liegt hier nicht vor. Ausdrücklich hat der Mieter nicht fristlos gekündigt. Im übrigen wäre eine solche fristlose Kündigung unbegründet. Es fehlt bereits ein Grund zu einer außerordentlichen Kündigung. Mängel an den Räumen liegen nicht vor. Das Mietverhältnis ist auch nicht nachträglich durch einen Aufhebungsvertrag beendet worden. Ausdrücklich ist ein solcher Vertrag nicht zustande gekommen. Allein mit der übersendung eines Schlüsselbundes ist auch nicht stillschweigend ein Aufhebungsvertrag zustande gekommen. Der Mieter muß also die Miete bis zum Vertragsende bezahlen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Urteil vom 09.07.1997, 27 U 5/97

Fazit:

Werden Schlüssel vom Mieter an den Vermieter unaufgefordert übersandt, so liegt darin noch keine Beendigung des Mietverhältnisses (vgl. Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., § IV, Rdn. 286). Allein die überlassung eines Schlüsselbundes ohne weitere Bemerkungen enthält kein Angebot auf Abschluß eines Aufhebungsvertrags und die vorbehaltslose Annahme der Schlüssel nicht ohne weiteres das Einverständnis mit einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages.

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