Bei Steuerpflichtigen mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG sind anzusetzen:

 

1.

Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG mit dem nach § 121a bzw. § 133 BewG erhöhten Einheitswert;

 

2.

Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG, d. h. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, mit dem Einheitswert bzw. dem Ersatzwirtschaftswert (vgl. § 125 BewG);

 

3.

Beteiligungen an Personengesellschaften mit dem Anteil am Einheitswert, vgl. Abschnitt 52;

 

4.

notierte Wertpapiere mit dem Kurswert, vgl. Abschnitt 3;

 

5.

notierte Zero-Bonds mit dem Kurswert, vgl. Abschnitt 58 Abs. 1;

 

6.

Investmentzertifikate und Anteile an offenen Immobilienfonds mit dem Rücknahmepreis, vgl. Abschnitt 3 Abs. 7;

 

7.

nichtnotierte Anteile an Kapitalgesellschaften mit dem gemeinen Wert, vgl. Abschnitt 4 bis 16;

 

8.

Erbbauzinsansprüche und -verpflichtungen mit dem Kapitalwert, vgl. § 109 Abs. 4 BewG;

 

9.

ausländisches Sachvermögen mit dem gemeinen Wert, vgl. Abschnitt 24;

 

10.

alle anderen Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie Schulden und sonstigen passiven Ansätze mit den Steuerbilanzwerten (Bewertungsidentität).

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