Nachdem der Bundestag am 15. Dezember 2022 den Gesetzentwurf zur Wärme- und Gaspreisbremse verabschiedete und der Bundesrat diesem am 16. Dezember zustimmte, ist das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) am 24. Dezember 2022 in Kraft getreten. Mit diesem Vorschlag setzt die Bundesregierung den 2. Teil des Abschlussberichts der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission für Gas und Wärme vom 10. Oktober 2022 um. Der 1. Teil bestand aus der bereits erfolgten Dezember-Soforthilfe als Überbrückung bis zur Wirkung der Gas- und Wärmepreisbremse.
Es folgt ein für Sie und Ihre Bedürfnisse angepasster Auszug der Fragen und Antworten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-gaspreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&v;=12), welches federführend für den Gesetzentwurf war.
1. Wer profitiert von der Entlastung?
Die Gas- und Wärmepreisbremse entlastet grundsätzlich alle Verbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Wärme. Das Gesetz unterscheidet zwischen 2 Gruppen von Verbrauchern:
1. Gruppe:
Sie besteht vor allem aus privaten Haushalten, Vereinen und kleineren/mittleren Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh, wobei sich der Verbrauch dabei jeweils auf eine Entnahmestelle bezieht. Jeder Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas bzw. von Wärme hat einen Anspruch auf die Entlastung. Bei leitungsgebundenem Erdgas fallen in diese Gruppe u. a. alle Kunden, die nach einem sog. Standardlastprofil (SLP) beliefert werden oder kleinere Unternehmen. Die Verbraucher der 1. Gruppe werden bereits durch die Dezember-Soforthilfe entlastet.
2. Gruppe:
Sie besteht aus Großverbrauchern von Gas und Wärme, die mehr als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme im Jahr verbrauchen. Bei Erdgas sind dies Kunden mit sog. registrierender Leistungsmessung (RLM). Das sind häufig große Industriebetriebe. Diese Gruppe erhielt keine Soforthilfe im Dezember 2022.
Begriffsdefinitionen Standardlastprofil (SLP) und registrierende Leistungsmessung (RLM)
Standardlastprofil-Zähler werden an Abnahmestellen mit geringerem Verbrauch wie privaten Haushalten und kleineren Betrieben genutzt. Sie werden nur einmal im Jahr abgelesen, d. h., Kunden erhalten nur einmal jährlich eine detaillierte Abrechnung auf Basis ihres tatsächlichen Verbrauchs.
Zähler mit registrierender Leistungsmessung kommen dagegen bei Großverbrauchern zum Einsatz, also bei großen Unternehmen und in der Industrie. Bei RLM-Zählern werden jeden Monat die tatsächliche Leistung und der sich daraus ergebende Verbrauch errechnet.
2. Umfasst "Wärme" nur Fernwärme?
Nein. Vom Gesetz sind neben Fern- auch die Nahwärmeversorgungsunternehmen und Contractoren umfasst. Diese müssen die Entlastungen an ihre Kunden weitergeben.
3. Wie hoch ist der Entlastungsbetrag bei Erdgas und Wärme?
Für die 1. Gruppe (Haushalte und kleine /mittlere Unternehmen):
- Im Bereich Erdgas erhalten Verbraucher ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Brutto-Arbeitspreis. Dieser liegt bei 12 ct/kWh.
- Im Bereich Wärme erhalten Verbraucher für 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen garantierten Brutto-Arbeitspreis. Dieser liegt bei 9,5 ct/kWh.
Für die 2. Gruppe (Großverbraucher, Industrie):
- Im Bereich Erdgas erhalten Großverbraucher ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Verbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh. Das Kontingent wird bezogen auf den Jahresverbrauch im Jahr 2021.
- Im Bereich Wärme erhalten größere Wärmekunden ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Wärme-Jahresverbrauchs im Jahr 2021 zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh.
Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.
4. Wie erhalten Verbraucher die Entlastung?
Die Entlastung erfolgt über die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungen. Die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungen sinken entsprechend dem Entlastungsbetrag.
Verbraucher müssen grundsätzlich nichts tun; es muss kein Antrag auf Entlastung oder Ähnliches gestellt werden. Eine Ausnahme besteht lediglich für Verbraucher der 1. Gruppe (s. oben), die RLM-Kunden sind. Sie müssen gegenüber dem Lieferanten oder Versorger die Voraussetzungen ihrer Zugehörigkeit zur 1. Gruppe (z. B. als soziale Einrichtung, Pflege- oder Rehabilitationseinrichtung etc.) nachweisen, soweit sie das nicht schon im Rahmen der Dezember-Soforthilfe getan haben.
Größere Verbraucher wie Unternehmen müssen erst tätig werden, sofern ihre Entlastung an sämtlichen Entnahmestellen zusammen monatlich 150.000 EUR übersteigt. Dann besteht eine Mitteilungspflicht bis spätestens zum 31. März gegenüber ihrem Lieferanten. Weitere Mitteilungspflichten ergeben sich u. a. bei Überschreitung einer Förderhöhe von 2 Mio. EUR sowie bei Lieferantenwechsel aus den §§ 21, 22 EWPBG.
5. Wie erhalten Verbraucher mit Einfamilienhäusern und in Mehrfamilienhäusern mit eigener Gasetagenheizung...