(1) 1Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. 2Die Niederschrift muß enthalten:
1. |
bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmen, |
2. |
bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmen, |
3. |
die Zahl der ungültigen Stimmen, |
4. |
die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe, |
6. |
die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber, |
7. |
die Reihenfolge der Ersatzmitglieder. |
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.
(3) Der Dienststellenleitung und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften übersendet der Wahlvorstand eine Abschrift der Niederschrift.
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