Leitsatz

In Betrieben mit weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen werden die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied im vereinfachten Wahlverfahren gewählt, sofern der Betrieb nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht. Die Vorschrift eröffnet nicht lediglich die Möglichkeit, die Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen, sondern ordnet dieses Wahlverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend an.

 

Sachverhalt

Ob die Wahl der Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren durchzuführen ist, hängt von der Anzahl der dem Betrieb angehörenden wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen im Zeitpunkt der Einleitung der Wahl ab. Dies ist bei der Wahl im förmlichen Wahlverfahren der Erlass des Wahlausschreibens (§ 5 SchwbVWO), bei der Wahl im vereinfachten Wahlverfahren die Einladung zu der Wahlversammlung (§ 19 Abs. 1 SchwbVWO).

Wird die Schwerbehindertenvertretung eines Betriebs im vereinfachten Wahlverfahren gewählt, obwohl dem Betrieb bei der Einleitung der Wahl nicht weniger als 50 wahlberechtigte schwerbehinderte Menschen angehören, berechtigt dies zur Anfechtung der Wahl nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 19 BetrVG. Es ist regelmäßig nicht auszuschließen, dass das Wahlergebnis anders ausgefallen wäre, wenn die Wahl im förmlichen Wahlverfahren anstatt im vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt worden wäre.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Beschluss v. 16.11.2005, 7 ABR 9/05. – Vgl. zur Betriebsratswahl auch Gruppe 19 S. 471.

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