Leitsatz

  1. Wird über das Vermögen eines Wohnungseigentümers der Konkurs eröffnet, können als Masseforderungen gegen den Konkursverwalter nur die nach Eröffnung fällig gewordenen Ansprüche auf Wohngeldvorschüsse sowie die sog. Abrechnungsspitze aus der nach Eröffnung beschlossenen Jahresabrechnung geltend gemacht werden. Die vor Konkurseröffnung fällig gewordenen, nicht beglichenen Wohngeldvorschüsse bleiben gewöhnliche Konkursforderungen.
  2. Weist die bestandskräftig beschlossene Einzeljahresabrechnung für einen Gemeinschuldner aus, daß vor Beschlußfassung keine Zahlungen geleistet wurden, ist damit auch gegenüber dem Konkursverwalter verbindlich festgestellt, daß die nach Konkurseröffnung fällig gewordenen Wohngeldvorschüsse nicht beglichen sind.
 

Sachverhalt

über das Vermögen eines Wohnungseigentümers, dem innerhalb der Wohnungseigentumsanlage 12 Wohnungen gehören, wurde das Konkursverfahren eröffnet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft macht nun gegen den Konkursverwalter aufgrund der beschlossenen Jahresabrechnung Wohngeldansprüche geltend, die sich aus den Fehlbeträgen des Wohnungseigentümers für die Wohnungen zusammensetzen.

 

Entscheidung

Zunächst ist festzustellen, daß im Wege der Klage vor dem Wohnungseigentumsgericht nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG gegen den Konkursverwalter nur die nach Konkurseröffnung begründeten und fällig gewordenen Wohngeldansprüche geltend gemacht werden können. Insoweit handelt es sich um Massekosten nach §§ 57, 58 Nr. 2 KO. Ansprüche die vor Eröffnung des Konkursverfahrens fällig wurden sind dagegen einfache Konkursforderungen, die gemäß § 138 KO zur Konkursmasse angemeldet werden müssen.

Zu den Massekosten gehören dabei die aufgrund eines beschlossenen Wirtschaftsplans geschuldeten und nach Konkurseröffnung fällig gewordenen Wohngeldvorschüsse. Maßgeblich ist hierbei aber nicht der sich aus der nach Konkurseröffnung beschlossenen Jahresabrechnung ergebende Gesamtschuldsaldo, sondern nur die sog. Abrechnungsspitze. Bei dieser Abrechnungsspitze handelt es sich um die Differenz zwischen den im beschlossenen Wirtschaftsplan veranschlagten und durch Vorschüsse zu deckende Lasten und Kosten und den für das konkrete Wohnungseigentum des Gemeinschuldners tatsächlich entstandenen Lasten und Kosten. Nicht zu den Massekosten gehören also Wohngeldvorschüsse, die dieser vor Konkurseröffnung schuldig geblieben ist.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 05.11.1998, 2Z BR 92/98

Fazit:

Als Masseforderung können also nur die nach Eröffnung des Konkursverfahrens fällig gewordenen Ansprüche auf Wohngeldvorschüsse sowie die Abrechnungsspitze aus der nach Konkurseröffnung beschlossenen Jahresabrechnung geltend gemacht werden.

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