(1[1]) 1Die unteren Wasserbehörden sind zuständig, soweit dieses Gesetz oder eine Verordnung nach Satz 2 nichts anderes vorschreibt. 2Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Verordnung für bestimmte Angelegenheiten vorschreiben, dass die obere Wasserbehörde oder andere Landesbehörden zuständig sind. 3Die obere Wasserbehörde und die oberste Wasserbehörde üben die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Wasserbehörden aus. 4Eine Fachaufsichtsbehörde kann anstelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgerecht befolgt oder wenn Gefahr in Verzug ist.

 

(2) (weggefallen)

 

(3) 1Sind in derselben Sache mehrere Wasserbehörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Landkreisen einheitlich zu regeln, so bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Wasserbehörde. 2Das Gleiche gilt, wenn die Grenze zwischen benachbarten Landkreisen ungewiss ist. 3Die gemeinsame nächsthöhere Behörde kann sich auch selbst für zuständig erklären.

 

(4) Ist für dieselbe Sache auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium die Zuständigkeit mit der zuständigen Behörde dieses Landes vereinbaren.

[1] § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 17 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft (25.03.2011). Quelle: Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 16.03.2011, § 118 Abs. 2.

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