(1) 1Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht zu dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen. 2Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen.

 

(2) 1Stoffe dürfen am Küstengewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. 2Das Gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

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