In dem vom AG München entschiedenen Fall stellte der beklagte Mieter gegen Mitternacht fest, dass aus dem Abfluss des Waschbeckens im Bad und dem Abfluss der Dusche das Wasser hochkommt und die Toilette überläuft; nach seinen Angaben "alles wie aus einer Quelle". Er habe dann die Feuerwehr gerufen, die ca. eine halbe Stunde später eingetroffen sei.

Dieser Behauptung widersprach der Bericht der Branddirektion München. Danach erfolgte die Meldung des Wasserschadens bei der Feuerwehr erst am darauffolgenden Tag nach 16 Uhr. Insofern hat der Mieter auch nicht bestritten, dass er erst zu diesem Zeitpunkt auch die Hausverwaltung informiert hat. Das Vorbringen des Mieters, er habe vorher niemanden erreicht, wies das Gericht als nicht glaubhafte Schutzbehauptung zurück. Damit hat der Mieter mehr als 14 Stunden mit der Schadensmeldung zugewartet und billigend in Kauf genommen, dass an der Mietsache ein großer Schaden entsteht und auch die Wohnungen unter ihm vom Wasserschaden betroffen werden. Dieses Verhalten stellt eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung dar, durch die die Rechte des Klägers als Vermieter in erheblichem Maß gefährdet wurden. Die Kündigung des Vermieters war daher wirksam. Die Berufung gegen das Räumungsurteil des AG München wurde vom LG München I zurückgewiesen.

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