Leitsatz

Zustellbevollmächtigung des WE- und Sondereigentums-Verwalters und seine Benachrichtigungspflicht gegenüber Eigentümern

 

Normenkette

(§ 23 WEG; §§ 181, 305c, 307 BGB)

 

Kommentar

  1. Der WEG-Verwalter war vorliegend auch mit der Verwaltung des jeweiligen Sondereigentums beauftragt worden und hatte in diesem Zusammenhang von allen Eigentümern schriftlich eine bis zu deren Widerruf fortbestehende Vollmacht zur Sondereigentumsverwaltung erhalten (Verhandlungsführung, Vertretung in ordentlichen und außerordentlichen Eigentümerversammlungen, Wahrnehmung des Stimmrechts und Zustellbevollmächtigung bezüglich jeden Schriftverkehrs mit der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums). Von den Bestimmungen des § 181 BGB war der Bevollmächtigte ebenfalls entbunden.
  2. Eine solche umfassende Zustellungsbevollmächtigung entbindet nun den WEG-Verwalter nicht davon, die einzelnen Vollmacht gebenden Eigentümer über die jeweiligen Eigentümerversammlungen zu informieren, auch wenn diese Verpflichtung nicht gesondert in einer schriftlichen Vollmachtserklärung Eingang gefunden haben sollte. Die Verletzung dieser Pflicht wirkt allerdings nur im Innenverhältnis Vollmachtgeber/Vollmachtnehmer und führt nicht dazu, dass der Einladung der einzelnen Wohnungseigentümer zu Versammlungen zu Händen des WEG-Verwalters die Ordnungsgemäßheit fehlt.
  3. Auch eine klauselmäßige Zustellungsbevollmächtigung verstößt hier nicht gegen Grundsätze der §§ 305 ff. BGB; überraschend ist eine solche Zustellungs-Vollmachtsklausel nicht.
  4. Besteht eine Zustellungsbevollmächtigung, besitzt auch der WEG-Verwalter nach Verwaltervertrag die sich als Nebenpflicht ergebenden Verpflichtungen, die einzelnen Eigentümer über den Gegenstand des übertragenen Geschäfts im Bedarfsfall rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, selbst wenn auch diese Verpflichtung nicht gesondert in einer schriftlichen Vollmachtserklärung Eingang gefunden haben sollte. Insoweit fehlt es bereits an einer Abweichung von der gesetzlichen Regelung, sodass auch kein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Betracht kommt.
 

Link zur Entscheidung

(OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2002, 15 W 212/02, NZM 8/2003, 323)

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