Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Betracht kommt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte seine Verpflichtung zum Familienunterhalt beizutragen über längere Zeit gröblich verletzt hat.
Sachverhalt
Die beiden gemeinsamen Söhne der Parteien lebten seit der Trennung ihrer Eltern am 1.7.2007 im Haushalt ihrer Mutter. Barunterhalt hat der Ehemann trotz rechtskräftiger Verurteilung zur Zahlung von Mindestunterhalt nicht geleistet.
Das AG hat die Ehe der Parteien mit Urteil vom 29.4.2009 nach materiellem deutschen Recht geschieden und den Versorgungsausgleich zugunsten des Antragsgegners geregelt, indem es Anwartschaften der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 1) i.H.v. 73,51 EUR auf das Versicherungskonto des Antragsgegners übertragen hat.
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgte sie den bereits erstinstanzlich von ihr begehrten Ausschluss des Versorgungsausgleichs weiter.
Entscheidung
Das Rechtsmittel erwies sich als erfolgreich.
Das OLG vertrat die Auffassung, sowohl der - speziellere - Ausschlusstatbestand des § 1587c Nr. 3 BGB a.F. in Form einer gröblichen Verletzung der Unterhaltspflicht als auch der Auffangtatbestand des § 1587c Nr. 1 BGB a.F. seien gegeben.
Der Antragsgegner habe tatsächlich über längere Zeit hinweg seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt.
Aus dem Versicherungsverlauf der Parteien lasse sich entnehmen, dass die Antragstellerin während der Ehe stets erwerbstätig gewesen sei, während der Antragsgegner während des Zusammenlebens der Parteien überwiegend keiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.
Seinem Einwand, er habe im Einvernehmen mit seiner Ehefrau die sog. Hausmannrolle übernommen, sei die Antragstellerin im Einzelnen entgegengetreten.
Die konkret von ihr erhobenen Vorwürfe habe der Antragsgegner im Einzelnen nicht bestritten.
Es stehe auch fest, dass der Antragsgegner während der Trennungszeit weder Ehegattenunterhalt noch Kindesunterhalt gezahlt habe, obgleich er zur Zahlung des Mindestunterhalts für die beiden Söhne rechtskräftig verurteilt worden sei. Umgekehrt habe er die Antragstellerin auf die Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch genommen. Seine egoistische Haltung zeige sich auch daran deutlich, dass er nach wie vor die im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Eigentumswohnung bewohne, für deren Kosten die Antragstellerin alleine aufkomme.
Der Verwirkungstatbestand des § 1587c Nr. 3 BGB a.F. sei erfüllt.
Auch den Auffangtatbestand des § 1587c Nr. 1 BGB a.F. hielt das OLG für gegeben.
Der Antragsgegner habe die Antragstellerin während der Ehe des Öfteren körperlich misshandelt. Er sei wegen drei Vergehen der gefährlichen Körperverletzung sowie vier Vergehen der Körperverletzung, jeweils begangen zum Nachteil der Antragstellerin, rechtskräftig verurteilt worden.
Das Verhalten des Antragsgegners ggü. der Antragstellerin rechtfertige die Annahme grober Unbilligkeit i.S.v. § 1587c Nr. 1 BGB a.F.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.02.2010, 2 UF 104/09