Normenkette

§ 15 WEG

 

Kommentar

Liegt der nach dem Vertrag vorgesehene Gebrauch der Räume nicht im Wohnen, sondern im Weitervermieten der Stadt an Aussiedler, so liegt kein Wohnraummietvertrag vor. Dies gilt auch dann, wenn mit der Anmietung der Wohnung durch die Stadt ausschließlich oder überwiegend soziale Interessen verfolgt werden.

Im vorliegenden Fall war in der Gemeinschaftsordnung vereinbart, dass die Ausübung eines Gewerbes innerhalb der Wohnungen nur mit Zustimmung der Mehrheit der Wohnungseigentümer gestattet sei. Diese Zustimmung der Gemeinschaft war bisher nicht erteilt worden. Bei der von der Stadt vorgenommenen Vermietung handelt es sich um eine solche zu anderen als Wohnzwecken und damit um eine Geschäftsraummiete. Der zum Vertragsgegenstand gewordene Zweck der Vermietung (vgl. BGH Z 84, 90) liegt dann, wenn die gemieteten Räume von Dritten im Verhältnis zu dem Mieter genutzt werden sollen, gerade nicht im Wohnen, sondern in der Weitervermietung oder Weiterüberlassung und ist daher kein Wohnzweck (BayObLG, WM 1985, 51/52). Im vorliegenden Fall hatte ein Wohnungseigentümer seine 94,5 qm große Wohnung an die Gemeinde vermietet mit dem ausdrücklichen Vertragszweck, dass von der Gemeinde in der Wohnung Aussiedler untergebracht würden. Die Gemeinde stattete daraufhin diese Wohnung mit Etagenbetten aus und brachte dort 13 Personen unter (wobei es sich um insgesamt 3 Familien handelte).

 

Link zur Entscheidung

( AG Wetter, Beschluss vom 27.11.1990, 6 II 214/90- ZMR 4/1991, 150 mit Anmerkung Reinhardt)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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