Alexander C. Blankenstein
Die nach § 554 BGB n. F. privilegierten Maßnahmen betreffen bauliche Veränderungen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind insbesondere Fahrzeuge gemäß § 2 Nr. 1 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), also ein
- reines Batterieelektrofahrzeug,
- von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder
- Brennstoffzellenfahrzeug.
Erfasst sind darüber hinaus auch elektrisch betriebene Fahrräder und spezielle Elektromobile für Gehbehinderte, die nicht unter den Anwendungsbereich des EmoG fallen. Dem Laden dieser Fahrzeuge dienen alle baulichen Veränderungen, die es dem Mieter ermöglichen, Strom in Fahrzeuge einzuspeisen bzw. aus diesen auszuspeisen. Erfasst wird damit vor allem die Installation einer Lademöglichkeit, etwa in Form der Verlegung erforderlicher Stromleitungen und des Einbaus eines Ladepunkts, zum Beispiel einer sog. Wallbox. Mit umfasst sind außerdem die zur Umsetzung von Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes oder zur Teilnahme an einem Flexibilitätsmechanismus nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlichen Maßnahmen.
Erforderliche Mess- und Steuereinrichtungen
Je nach Dimensionierung des Hausanschlusses und der Auslastung des örtlichen Verteilernetzes, kann eine intelligente Steuerbarkeit entscheidende Voraussetzung dafür sein, dass eine Ladeinrichtung an das Stromnetz angeschlossen werden kann. Insoweit dienen "dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge" insbesondere bauliche Veränderungen, die zur Umsetzung der Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) oder zur Teilnahme an einem Flexibilitätsmechanismus nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erforderlich sind. Hierzu gehören Veränderungen, die zum Einbau und Betrieb der notwendigen Mess- und Steuereinrichtungen erforderlich sind, wie beispielsweise Veränderungen von Zählerschränken und die kommunikative Anbindung der Ladeeinrichtung an ein intelligentes Messsystem.
Verantwortlich für den Messstellenbetrieb und damit auch für den Einbau einer modernen Messinfrastruktur, ist nach § 3 MsbG grundsätzlich der örtliche Verteilnetzbetreiber. Dieser ist nach § 2 Nr. 4 MsbG "grundzuständiger Messstellenbetreiber". Eine Verpflichtung des Messstellenbetreibers zur Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen besteht nach § 29 Abs. 1 MsbG bei Verbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch (berechnet nach dem Durchschnitt der vorangegangenen 3 Jahre) von über 6.000 kWh oder bei denjenigen, die am geplanten Flexibilitätsmechanismus nach § 14a EnWG teilnehmen, was insbesondere auch E-Mobile betrifft.
Korrespondierend mit der Regelung in § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG n. F., erstreckt sich der Anspruch des Mieters nicht nur auf die Ersteinrichtung einer solchen Ladeinfrastruktur, sondern auch auf Maßnahmen, die der Verbesserung oder Erhaltung einer bereits vorhandenen Lademöglichkeit dienen.