Künftig hat der Verwalter jährlich einen Vermögensbericht zu erstellen und den Wohnungseigentümern zur Verfügung zu stellen. Der Vermögensbericht muss eine Aufstellung der Rücklagen sowie der Forderungen und Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer enthalten. § 28 Abs. 4 WEG n. F. Vermögensbericht

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge