Nach wie vor stellt das Gesetz bezüglich der für Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht maßgeblichen Wirtschaftsperiode auf das Kalenderjahr ab. § 28 WEG n. F.

Wirtschaftsplan

Jahresabrechnung

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge