Darstellung der Heizkosten in der Jahresabrechnung
Nach der Rechtsprechung des BGH sind in die Jahresgesamtabrechnung alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen aufzunehmen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoff stehen. Für die Verteilung in den Einzelabrechnungen sind dagegen die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs maßgeblich. Die Heizkosten nach der Jahresgesamtabrechnung und diejenigen nach den jeweiligen Einzelabrechnungen werden also nur im absoluten Ausnahmefall einmal übereinstimmen, in aller Regel divergieren sie. In der Praxis werden aber häufig auch in der Jahresgesamtabrechnung die seitens des Abrechnungsdienstleisters ermittelten Verbrauchskosten ausgewiesen, die jedoch mit den tatsächlich für Heizenergie aufgewendeten Kosten des Kalenderjahres nicht übereinstimmen.
Fehlerhafte Abrechnung
Eine derart fehlerhafte Darstellung in der Jahresabrechnung hat künftig keine Auswirkungen mehr auf die Beschlussfassung nach § 28 Abs. 2 WEG n. F., denn Gegenstand der Beschlussfassung wird allein die Abrechnungsspitze sein. Von wesentlicher Bedeutung ist in Zukunft nämlich die Jahreseinzelabrechnung, die gerade der Ermittlung der tatsächlich auf die jeweilige Sondereigentumseinheit entfallenden Kosten dient. Sind also keine weiteren Kosten auf die Wohnungseigentümer umzulegen, als eben die in der Einzelabrechnung des Abrechnungsdienstleisters ausgewiesenen Kosten, hat eine fehlerhafte Darstellung der Gesamtkosten keine Auswirkungen und kann eine Anfechtungsklage nicht mehr begründen.
Alle Verwalter können insoweit aufatmen, als dass sämtliche Fehler einer Jahresabrechnung, die sich nicht auf die tatsächliche Zahllast der Wohnungseigentümer auswirken, eine Anfechtungsklage nicht mehr begründen können.
Entsprechendes gilt bei Bevorratung von Brennstoffen
Insbesondere bei einer Energieversorgung mit Heizöl kommt es in aller Regel durch Zukäufe in der abzurechnenden Wirtschaftsperiode zu höheren Ausgaben, als der Abrechnungsdienstleister am Ende des Jahres in der Heizkostenabrechnung an tatsächlichen Verbrauchskosten ermittelt. Insoweit kann nach wie vor auch unter Geltung des WEMoG die Rechtsprechung des BGH beachtet werden, muss dies aber nicht, wonach Kosten für angeschaffte, aber noch nicht verbrauchte Brennstoffe entweder nach dem allgemeinen, in § 16 Abs. 2 WEG a. F./n. F. nach Miteigentumsanteilen bestimmten, oder nach einem ansonsten vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel zu verteilen sind. Werden die Kosten einheitlich nicht berücksichtigt, hat dies nämlich keine Auswirkung auf die nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG n. F. zu beschließenden Nachschüsse oder Anpassungen. Freilich können Verwalter aber auch diese Aspekte in ihrer Abrechnung berücksichtigen.