Leitsatz
Die Parteien stritten sich um den von dem Kläger an den Beklagten zu zahlenden Kindesunterhalt. Der Beklagte war im Januar 2008 volljährig geworden. Der Kläger begehrte vollständigen Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung ggü. dem Beklagten ab dessen Volljährigkeit.
Der Beklagte wehrte sich gegen die Klage und führte an, er besuche jedenfalls bis Juli 2008 eine Berufsfachschule im Vollzeitunterricht, die als allgemeiner Schulbesuch i.S.d. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB zu werten sei.
Erstinstanzlich wurde ihm Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht gewährt.
Die hiergegen von dem Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde führte insoweit zum Erfolg, als er sich gegen den Klageanspruch für die Zeit von Februar bis Juli 2008 wandte.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, der Rechtsverteidigung des volljährigen Beklagten könne eine zumindest hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 S. 1 ZPO nicht abgesprochen werden, soweit er sich bis Ende Juli 2008 gegen die Klage und die zugleich beantragte einstweilige Anordnung - beides gerichtet auf einen vollständigen Wegfall der bislang über 100,00 EUR titulierten väterlichen Unterhaltspflicht ab Februar 2008 verteidige.
Allein der Eintritt der Volljährigkeit des Beklagten reiche nicht aus, um in der Folgezeit eine gesetzlich vermutete Leistungsfähigkeit des Klägers gemäß § 1603 BGB verneinen zu können. Der Beklagte habe sich bis Juli 2008 noch in der allgemeinen Schulausbildung befunden und somit als privilegierter Volljähriger i.S.d. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gegolten. Der Kläger könne sich ihm ggü. nicht auf einen Wegfall der Unterhaltspflicht berufen.
Die Wertung des Besuchs der einjährigen Berufsfachschule im Vollzeitunterricht vonseiten des Beklagten bis Juli 2008 sei schon deshalb vorzunehmen, weil er bis dahin ausweislich der von ihm vorgelegten Zeugnisse über keinen Hauptschulabschluss verfügt habe, den er durch den Besuch der einjährigen Berufsfachschule erlangen konnte und wollte.
In einem solchen Fall werde in der Rechtsprechung und Literatur zum großen Teil auch noch der Volljährige, im Haushalt eines Elternteils lebende Unterhaltsgläubiger bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres i.S.d. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB als in der allgemeinen Schulausbildung befindlich angesehen (so nam. statt vieler, jeweils mit weiteren Nachweisen auch zur Gegenansicht: OLG Celle, OLG Dresden FamRZ 2004, 301 [302]; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl. 2008, Rz. 179).
Auch im Hinblick auf die divergierenden Auffassungen hierzu könne das Prozesskostenhilfe-Verfahren zumindest in erster Instanz nicht dazu dienen, diese ungeklärte Rechtsfrage bereits negativ zu Lasten des ökonomisch bedürftigen Unterhaltsgläubigers einer Entscheidung zuzuführen.
Ab August - nach Abschluss des Besuchs der einjährigen Berufsfachschule - befinde sich der Beklagte nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung und könne deshalb als nicht mehr privilegierter und darum auch nachrangiger Unterhaltsgläubiger keinen Unterhalt mehr von dem Kläger verlangen.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 02.10.2008, 4 WF 44/08