Das Wettbewerbsverbot gilt bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Spricht der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aus, die der Arbeitnehmer für unwirksam hält und deswegen gerichtlich angreift, gilt das Wettbewerbsverbot bis zum Abschluss des Kündigungsschutzprozesses weiter.[1]

Allerdings hat das BAG noch nicht abschließend entschieden, ob das Wettbewerbsverbot im gekündigten Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht gleich weit reicht wie in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Verboten ist in jedem Fall die Vermittlung von Konkurrenzgeschäften oder das aktive Abwerben von Kunden.[2]

Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot nach Zugang einer – gerichtlich angegriffenen – außerordentlichen Kündigung die weitere Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann, ist im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass sich in einer solchen Konstellation beide Parteien objektiv vertragswidrig verhalten.[3]

Das Wettbewerbsverbot gilt nicht nur, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet und dann (nebenbei) Konkurrenz macht. Es gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine bisherige Tätigkeit trotz weiterbestehenden Arbeitsvertrags auf Dauer eingestellt hat und eine neue (hauptberufliche) Beschäftigung für die Konkurrenz aufnimmt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer – z. B. während des Laufs der Kündigungsfrist – von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt ist.[4] Ein Arbeitnehmer, der vor dem Ausscheiden unter Verwendung des Adressenmaterials seines Arbeitgebers ein Verabschiedungsschreiben an die bislang von ihm betreuten und ihm dabei durch ein Vertrauensverhältnis verbundenen Kunden richtet, handelt wettbewerbswidrig, wenn er direkt oder indirekt, z. B. durch Angabe seiner privaten Adresse und Telefonnummer, auf seine zukünftige Tätigkeit als Wettbewerber oder für einen Wettbewerber hinweist.[5]

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