Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Einmal bestandskräftig gestattete bauliche Veränderung später nur eingeschränkt widerrufbar
Stimmrechtsausschluss bei Anwaltsauftrag an eine Sozietät, der ein Eigentümer selbst angeschlossen ist
Normenkette
§ 21 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 25 Abs. 5 WEG, § 139 BGB
Kommentar
1. Haben die Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung durch Mehrheitsbeschluss genehmigt (hier: Erweiterung einer sondergenutzten EG-Terrasse um einige zusätzliche Plattenreihen in den Garten hinein), so können sie Jahre später deren Beseitigung durch neuerlichen Eigentümerbeschluss nur verlangen, wenn ein sachlicher Grund vorliegt und der betroffene Wohnungseigentümer (der Terrasse) gegenüber dem bisherigen Zustand nicht unbillig benachteiligt wird.
Beschlüsse mit teilbarem Inhalt können i.Ü. entsprechend § 139 BGB grundsätzlich auch teilweise für ungültig erklärt werden.
Ein bestandskräftig gewordener Beschluss schließt grundsätzlich ein späteres Beseitigungsverlangen aus. Eine Gemeinschaft ist zwar befugt, über eine schon geregelte Angelegenheit neu zu beschließen (BGHZ 113, 197; BayObLGZ 85, 57/62). Der Senat hat jedoch in seinem Beschluss vom 14. 4. 1988 (WM 88, 322) entschieden, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht befugt seien, einen Eigentümerbeschluss, durch den für einen Wohnungseigentümer ein Anspruch gegen die übrigen begründet wurde, gegen den Willen des Begünstigten wieder aufzuheben oder abzuändern. Der BGH hat dies im genannten Beschluss als "möglicherweise zu eng" bezeichnet, geht allerdings selbst davon aus, dass ein neuer Eigentümerbeschluss schutzwürdige Belange eines Wohnungseigentümers aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses beachten müsse. Damit ist nach Ansicht des Senats ein späterer Widerruf nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt und der betroffene Eigentümer gegenüber dem bisherigen Zustand nicht unbillig benachteiligt wird. Eine Veränderung der Sachlage, die den Widerruf der Genehmigung, maximal drei zusätzliche Plattenreihen verlegen zu dürfen, rechtfertigen könnte, ist vorliegend nicht gegeben.
2. Ein Wohnungseigentümer ist auch dann nicht stimmberechtigt ( § 25 Abs. 5 WEG), wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit jemandem betrifft, mit dem er zusammen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildet, und wenn das Rechtsgeschäft in Beziehung zu dem Zweck der Gesellschaft steht (hier entschieden für die Beauftragung eines Rechtsanwalts, mit dem der betreffende Wohnungseigentümer zu einer Anwaltssozietät zusammengeschlossen ist). Im vorliegenden Fall führte der Verstoß gegen § 25 Abs. 5 WEG auf fristgemäße Beschlussanfechtung hin zur Ungültigkeit des Eigentümerbeschlusses, da der Beschluss dann nicht die Mehrheit der Stimmen erhalten hatte.
3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswertansatz für diese Instanz von 2.500 DM.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 03.11.1994, 2Z BR 58/94= BayObLGZ 1994, Nr. 65)
Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer