Dr. Hendrik Thies, Meike Kapp-Schwoerer
Zusammenfassung
Für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Rechtsverkehr zwischen deutschen Unternehmern genügt es, wenn auf die Geltung der AGB hingewiesen wurde und die Möglichkeit der Kenntnisnahme für den anderen Vertragsteil bestand. Befindet sich der Kunde oder Lieferant jedoch im Ausland, muss auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Verhandlungssprache hingewiesen werden. Außerdem sollten die AGB (nachweislich) übergeben worden sein.
Hintergrund
Die deutsche Klägerin belieferte die Beklagte mit Sitz in Holland mit Polstermöbeln. Unter Hinweis auf ihre AGB klagte die Klägerin vor einem deutschen Gericht auf Kaufpreiszahlung. Hiergegen wandte die Beklagte ein, dass die AGB der Klägerin nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien. Nach der Beweisaufnahme stand für das erkennende Gericht fest, dass die Beklagte bereits während der auf Niederländisch geführten Vorverhandlungen auf die AGB (in Niederländisch) hingewiesen wurde. Ferner wurde der Beklagten die Preisliste samt deutscher und englischer AGBs von der Klägerin übergeben.
OLG Hamm, Urteil v. 19.5.2015, 7 U 26/15
Nach dem OLG Hamm wurden die AGB der Klägerin wirksam in den Vertrag einbezogen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sei es nach deutschem Recht ausreichend, wenn der Verwender der AGB im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss auf die AGB hinweise und die Möglichkeit der Kenntnisnahme für den anderen Vertragsteil bestehe. Dabei sei erforderlich, aber auch ausreichend, dass ein ausdrücklicher und für die ausländische Partei verständlicher Hinweis auf die AGB erfolge. Der Text der AGB müsse nur dann in der Verhandlungssprache oder in einer Weltsprache vorgelegt werden, wenn der andere Vertragsteil dies ausdrücklich verlange. Das OLG Hamm musste allerdings nicht abschließend entscheiden, ob die Übergabe der AGB verzichtbar ist. Denn die AGB wurden vorliegend in Deutsch und Englisch übergeben, was die Beklagte nie rügte.
Anmerkung
Die Entscheidung des OLG Hamm verdeutlicht, wie wichtig die wirksame Einbeziehung von AGB ist. Sofern zwischen den Parteien keine Rahmenvereinbarung besteht, sind zentrale Regelungen wie etwa die Rechtswahl oder der Gerichtsstand allein in den AGB enthalten. Daher ist für die Wahl des zuständigen Gerichts die wirksame Einbeziehung der AGB entscheidend. In Deutschland genügt – wie auch in der Praxis üblich – der widerspruchslose Verweis auf die im Internet oder auf Anfrage bei dem Käufer/Verkäufer erhältlichen AGB. Der Hinweis kann sowohl während der Vertragsverhandlungen als auch bei Vertragsschluss (aber nicht erst auf der Rechnung) erfolgen.
Bei ausländischen Vertragspartnern muss der Hinwies auf die AGB in der Verhandlungssprache erfolgen (in der Regel ist das Englisch). Ferner ist nötig, dass die AGB tatsächlich übergeben wurden oder zumindest die Geltung deutschen Rechts bereits vereinbart wurde. Dies wird in der Praxis oft unterlassen. Das OLG Hamm scheint – wie Teile der Literatur – die Übergabe als verzichtbar anzusehen. Bis zu einer Klärung durch den BGH sollten die AGB aber – wie vorliegend auch – nachweisbar übergeben werden. Der Nachweis lässt sich am besten durch eine kurze Bestätigung in einem schlanken Rahmenvertrag regeln. Bei dieser Gelegenheit kann auch eine effiziente, in AGB nicht wirksam zu vereinbarende Haftungsbeschränkung ausgehandelt werden.