Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristversäumung wegen falscher Fristnotierung durch eine Büroangestellte der Verfahrensbevollmächtigten.

 

Sachverhalt

In einer Unterhaltssache notierte die Kanzleikraft der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners die Frist für die Beschwerde fälschlicherweise auf den 15.10.2010 statt auf den 10.10.2010. Das Empfangsbekenntnis wurde per Fax an das AG zurückgesandt; das Original blieb in der Handakte der Verfahrensbevollmächtigten. Am 15.10.2010 fertigte die Verfahrensbevollmächtigte die Beschwerdeschrift. Auf Hinweis des Beschwerdegerichts vom 21.10.2010 beantragte sie unter Hinweis auf die fehlerhafte Notierung ihrer Kanzleikraft Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Beschwerdefrist.

Der Antrag blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG hat die Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen.

Auch der Wiedereinsetzungsantrag sei nicht fristgerecht gestellt, da die Wiedereinsetzungsfrist an dem Tag zu laufen beginnt, an dem das Hindernis entfalle, dass der Wahrung einer gesetzlichen Frist entgegengestanden habe.

Dies sei bei einem Rechtsanwalt schon dann der Fall, wenn er bei Anwendung äußerster Sorgfalt die Fristversäumung habe erkennen können. Fehler in der Fristnotierung durch Angestellte stellten somit nicht immer ein (fortdauerndes) Hindernis für die Einhaltung einer gesetzlichen Frist dar. Dies sei insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Rechtsanwalt anhand anderer Bestandteile seine Akte, etwa aus dem Original des Empfangsbekenntnisses, den richtigen Fristablauf ersehen könne.

Der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners hätte die fehlerhafte Fristberechnung daher schon beim Ausfertigen der Beschwerdefrist am 15.10.2010 auffallen müssen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2010, 8 UF 249/10

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