Leitsatz
Das OLG Hamm hat sich in dieser Entscheidung mit der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt von deren Erteilung sowie den Vorrang der Vorsorgevollmacht gemäß § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB auseinandergesetzt.
Sachverhalt
Die Beteiligten zu 3) bis 5) waren die Töchter des Betroffenen und seiner am 23.4.2004 verstorbenen Ehefrau.
Am 7.3.2003 hatte der Betroffene der Beteiligten zu 3) in notarieller Form eine Altersvorsorgevollmacht erteilt, die sich auf seine Vertretung in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten erstreckte.
Mit Schreiben vom 23.9.2005 regte die Beteiligte zu 3) ggü. dem Vormundschaftsgericht eine Betreuerbestellung für den Betroffenen mit dem Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten und die ergänzende Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts an. Am 5.10.2005 reichte sie eine ärztliche Bescheinigung des Hausarztes des Betroffenen vom 4.10.2005 ein, in der dieser bestätigte, dass der Betroffene unter einer demenziellen Entwicklung vom Alzheimertyp leide und seit Juli 2005 nicht mehr in der Lage sei, seine finanziellen und persönlichen Dinge selbständig zu regeln. Nach Anhörung des Betroffenen am 5.10.2010 bestellte das AG mit Beschluss vom selben Tage im Wege der einstweiligen Anordnung Frau N. zur Betreuerin des Betroffenen mit dem Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten und ordnete für diesen Bereich einen Einwilligungsvorbehalt an.
Der vom AG beauftragte Sachverständige bestätigte in seinem Gutachten vom 18.10.2005 das Vorliegen einer demenziellen Erkrankung bei dem Betroffenen, aufgrund derer er seine Angelegenheiten nicht interessengerecht besorgen könne. Der Sachverständige verwies auf eine von ihm bereits im Januar 2005 vorgenommene Untersuchung des Betroffenen, bei der ebenfalls bereits erhebliche kognitive Einschränkungen vorgelegen hätten. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 6.4.2006, in der der Sachverständige zu der Frage der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen am 7.3.2003 Stellung nehmen sollte, kam er zu dem Ergebnis, dass von dessen Geschäftsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt auszugehen sei, da keine Aussage bzw. ärztlichen Untersuchungsergebnisse zu finden seien, die seine Geschäftsfähigkeit in Frage stellten.
Mit Beschluss vom 24.4.2006 bestellte das AG abschließend Frau N. zur Betreuerin des Betroffenen in Vermögensangelegenheiten und ordnete für diesen Bereich einen Einwilligungsvorbehalt an. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 3) wies das LG mit Beschluss vom 12.10.2006 zurück.
In der Folgezeit gestaltete sich die Zusammenarbeit zwischen der Betreuerin N. und der Beteiligten zu 3) als schwierig. Es kam zu gegenseitigen Vorwürfen und Schuldzuweisungen. Die Beteiligte zu 3) vertrat nunmehr die Ansicht, dass es der Einrichtung der von ihr angeregten Betreuung im Bereich der Vermögenssorge aufgrund der ihr erteilten Vorsorgevollmacht nicht bedurft hätte. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 5.12.2006 beantragte sie die Aufhebung der Betreuung.
In einem weiteren vom AG in Auftrag gegebenen Gutachten vom 6.12.2006 kam der Sachverständige, ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, zu dem Ergebnis, dass der Betroffene am 7.3.2003 bei Erteilung der Altersvorsorgevollmacht sehr wahrscheinlich nicht ausreichend einsichts- und einwilligungsfähig gewesen sei.
Mit Beschluss vom 14.12.2006 hielt das AG die bisher geführte Betreuung für den Bereich der Vermögenssorge aufrecht und erweiterte diese um die Aufgabenkreise Behördenangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Anhalten und Öffnen von Post und Wohnungsangelegenheiten. Anstelle der bisherigen Betreuerin, die um ihre Entlassung nachgesucht hatte, bestellte das AG den Beteiligten zu 2) als Berufsbetreuer.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) verwies das LG das Verfahren unter Aufhebung seines Beschlusses vom 14.12.2006 an das Vormundschaftsgericht zurück, weil bislang kein fachpsychiatrisches Gutachten vorliege, dass sich zu dem Betreuungsbedarf in den neu hinzugenommenen Aufgabenkreisen verhalte und eine Anhörung des Betroffenen vor der Erweiterung der Betreuung unterblieben sei.
Nach Anhörung des Betroffenen hat das AG mit Beschluss vom 2.5.2008 erneut die eingerichtete Betreuung für den Bereich der Vermögenssorge bestätigt und die Aufgabenkreise um die Bereiche Behördenangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Anhalten und Öffnen von Post und Wohnungsangelegenheiten erweitert. Anstelle der Betreuerin N. hat es erneut den Beteiligten zu 2) als Berufsbetreuer bestellt.
Gegen diesen Beschluss haben der Betroffene und die Beteiligte zu 3) Beschwerde eingelegt, die vom LG zurückgewiesen wurde.
Hiergegen richtete sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3).
Entscheidung
Die weitere Beschwerde führte zur Zurückverweisung der Sache an das LG, da dessen Entscheidung nach Auffassung des OLG auf einer Verletzung des Rechts beruhte, § 27 Abs. 1 S. 1 FGG.
Die Entscheidung des LG halte ...