Anzusetzen sind die Erbbauzinsen in der tatsächlich entstehenden Höhe. Dabei ist allerdings zu beachten, dass in jedem Fall höchstens ein Zinsbetrag angesetzt werden darf, der den marktüblichen Zinsen für erste Hypotheken, berechnet aus dem Verkehrswert des Grundstücks, entspricht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge