Leitsatz

  1. Wird die Jahresabrechnung genehmigt, so führt dies nicht zu einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses hinsichtlich der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses, mit dem der Wirtschaftsplan für dieses Jahr genehmigt wurde.
  2. Soweit die Miteigentümer eines Teileigentums in einer Wohnungseigentümerversammlung einen Beschluß über die Verwaltung dieses Teileigentums fassen, ist ein nicht zu diesen Miteigentümern gehörender Wohnungseigentümer zur Anfechtung dieses Beschlusses nicht berechtigt.
 

Sachverhalt

Die Tiefgarage einer Wohnungseigentumsanlage bildet insgesamt ein Teileigentum. Auf einer Eigentümerversammlung wurde für die Bruchteilsgemeinschaft der Garagenbesitzer ein Zustellung- und Handlungsbevollmächtigter gewählt. Hierbei stimmten nur die Miteigentümer des Teileigentums Tiefgarage ab. Auf derselben Versammlung wurden die Gesamtabrechnung und die vorgelegten Einzelabrechnungen für das Jahr 1994 genehmigt. Weiter wurde beschlossen, der Wirtschaftsplan für das Jahr 1994 sollte auch für das Jahr 1995 bestehen bleiben. Ein Wohnungseigentümer ficht nun alle auf der Versammlung gefaßten Beschlüsse an.

 

Entscheidung

Die Anfechtung blieb sowohl hinsichtlich des Wirtschaftsplans als auch des Zustellungsbevollmächtigten für die Miteigentümer der Tiefgarage erfolglos.

Zunächst zur Anfechtung des Wirtschaftsplans: Die Vorinstanzen versagten dem anfechtenden Wohnungseigentümer hier bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da die Jahresabrechnung für das vergangene Jahr genehmigt wurde. So einfach war dies aber nicht, zumindest keine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses. Denn der anfechtende Wohnungseigentümer machte letztlich nur geltend, daß die im Vorjahr festgelegten Vorauszahlungen für das nunmehr laufende Wirtschaftsjahr überhöht seien. Dieser Einwand gegen den neu beschlossenen Wirtschaftsplan kann nun aber nicht das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lassen, sondern höchstens unbegründet sein, was vorliegend auch der Fall war. Denn ein Wirtschaftsplan verstößt nur dann gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er zu wesentlich überhöhten Wohngeldforderungen oder zu erheblichen Nachzahlungspflichten führt. Dies war aber im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß den Wohnungseigentümern bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans ein gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung steht.

Hinsichtlich der Tiefgarage lagen die Dinge dann schon etwas einfacher: Hier konnte jedenfalls das Rechtsschutzinteresse des anfechtenden Wohnungseigentümers verneint werden. Bei dem Beschluß über den Zustellungsbevollmächtigten der Tiefgarage handelte es sich nicht um einen Eigentümerbeschluß im Sinne des § 21 Abs. 3 WEG, denn hier ging es nicht um die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern des Sondereigentums an der Tiefgarage. Hierbei handelte es sich um einen Beschluß der Teilhaber an der Tiefgarage im Sinne des § 745 Abs. 1 BGB. Diese Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstammt dem Gemeinschaftsrecht und entfaltet folglich ausschließlich Wirkung für die Mitglieder einer solchen Gemeinschaft. An der Abstimmung haben sich folglich auch nur die an der Tiefgarage zu Bruchteilen Mitberechtigten beteiligt. Da der anfechtende Wohnungseigentümer nun keinen Anteil an der Tiefgarage besitzt, kommt auch ein entsprechendes rechtliches Interesse nicht in Betracht.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 18.02.1998, 2Z BR 134/97

Fazit:

Der Wirtschaftsplan muß immer drei Positionen ausweisen: 1. Die Angaben über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums; 2. Die anteilsmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer hinsichtlich der Kosten- und Lastentragung; 3. Die Beitragsleistung der einzelnen Wohnungseigentümer zur vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung. Der Wirtschaftsplan muß dabei auf der Einnahmen- und Ausgabenseite Einzelpositionen ausweisen. Ein Wirtschaftsplan, der hier nur Gesamtbeträge ausweist entspricht nicht mehr den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

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