Leitsatz

  • Mit Abrechnungsgenehmigung wird Wirtschaftsplan nicht aufgehoben, sondern nur bestätigt

    Zur Höhe der Kostenansätze im Wirtschaftsplan (Ermessensspielraum der Gemeinschaft)

    Beschluss einer Tiefgaragen-Bruchteilsgemeinschaft kann nicht von einem Wohnungseigentümer ohne Bruchteils-Miteigentum angefochten werden

 

Normenkette

§ 28 Abs. 5 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, § 745 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

1.Die Genehmigung der Jahresabrechnung führt nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses, mit dem der Wirtschaftsplan für dieses Jahr genehmigt worden war. Mit Genehmigung einer Jahresabrechnung wird nämlich ein Wirtschaftsplan nicht aufgehoben, sondern nur bestätigt (BGHZ 131, 228/231; BayObLG, WE 1990, 220; Wenzel WE 96, 442/446).

2.Ein Wirtschaftsplan verstößt im Übrigen nur dann gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er zu wesentlich überhöhten Wohngeldforderungen oder zu erheblichen Nachzahlungspflichten führt (BayObLG, WE 89, 64/65). Dass dies im vorliegenden Fall nicht zutreffend ist, ergibt ein Vergleich zwischen den Ansätzen des in das Wirtschaftsjahr 1995 übernommenen Wirtschaftsplans und den in der Jahresabrechnung 1994 enthaltenen Ausgaben.

Dass weiterhin der Wirtschaftsplan eine Einnahme von DM 11.000,- nicht als Zuführung zur Rücklage, sondern als anteilige Herabsetzung der Wohngeldschuld behandelt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da den Eigentümern ein Ermessensspielraum bei der Aufstellung eines Wirtschaftsplans zusteht, der hier nicht überschritten wurde (vgl. auch BayObLG, Entscheidung v. 25. 5.98, Az.: 2Z BR 22/98).

3. Fassen die Miteigentümer eines Teileigentums Tiefgarage (Bruchteilsgemeinschaft nach den §§ 741ff. BGB) in der Wohnungseigentümerversammlung einen Beschluss über die Verwaltung des Sondereigentums, so ist ein nicht zu diesen Miteigentümern gehörender Wohnungseigentümer nicht zur Anfechtung berechtigt. Im vorliegenden Fall handelte es sich nicht um einen Eigentümerbeschluss im Sinne des § 21 Abs. 3 WEG, da es nicht um die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ging, sondern um die Sondereigentumsverwaltung Tiefgarage (hier: Bestellung eines Bevollmächtigten der "Garagenbesitzer"). Es handelte sich hier um einen Beschluss der Teilhaber an der Tiefgarage im Sinne des § 745 Abs. 1 BGB, wovon auch alle Eigentümer in der Versammlung ausgegangen waren. An der Abstimmung beteiligten sich auch nur die an der Tiefgarage zu Bruchteilen Mitberechtigten. Damit bestand für den Antragsteller kein rechtliches Interesse, da er keinen Anteil an der Tiefgarage besaß.

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert für diese Instanz von DM 30.000,- angeordnet.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 18.02.1998, 2Z BR 134/97)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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