Die Berufung hat keinen Erfolg! Der Beschluss widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Denn die Verwaltung habe im Wirtschaftsplan für die Kosten der Wärme und des warmen Wassers falsche Umlageschlüssel eingesetzt. Nach der Gemeinschaftsordnung seien diese zu 50 % nach dem erfassten Verbrauch und zu 50 % nach der beheizten Fläche umzulegen. Der Einzelwirtschaftsplan für K für das Jahr 2022 sehe jedoch eine Verteilung nach der Wohnfläche vor. Zwar enthalte der Wirtschaftsplan lediglich die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben im kommenden Abrechnungsjahr. Deshalb sei bei seiner Aufstellung grundsätzlich eine auch großzügige Schätzung vor allem auf der Ausgabenseite zulässig, um so Nachforderungen zu vermeiden (Hinweis auf LG München I, Urteil v. 14.11.2011, 1 S 4681/11). K beanstande aber keine zu großzügige Schätzung auf der Ausgabenseite, sondern die Anwendung eines falschen Umlageschlüssels. Im Wirtschaftsplan seien die Kosten aber nach dem jeweils maßgeblichen Umlageschlüssel zu verteilen. Insoweit habe die B auch kein Ermessen.

K habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar führe ein Fehler nicht zu einer Ungültigkeitserklärung, wenn die Höhe der Beitragspflicht nur geringfügig von der nach dem richtigen Umlageschlüssel zu leistenden Beitrag abweiche. Wie das AG zutreffend festgestellt habe, übertreffe der Vorschuss auf die Heiz- und Warmwasserkosten den sich unter Berücksichtigung des richtigen Verteilerschlüssels ergebenden Vorschuss um fast das Doppelte und stelle damit keine nur geringfügige Differenz dar. Auch wenn im Ergebnis von K monatlich lediglich eine um 50 EUR höhere Vorauszahlung zu leisten sei, sei dieser Betrag immerhin 1/7 der nach dem Einzelwirtschaftsplan für das Jahr 2022 monatlich von K zu zahlenden Vorschüsse.

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