Alexander C. Blankenstein
Im Hinblick auf die Anfechtung des Genehmigungsbeschlusses der gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG auf Grundlage des Wirtschaftsplans festgesetzen Vorschüsse, muss man sich zunächst vor Augen führen, dass der Wirtschaftsplan das elementare Instrument der (Geld-)Mittelbeschaffung der Wohnungseigentümergemeinschaft darstellt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung einen weiten Ermessensspielraum haben.
Von grundsätzlicher Bedeutung ist weiter, dass Mängel des Rechenwerks "Wirtschaftsplan" eine Anfechtungsklage nicht begründen können, da der Wirtschaftsplan selbst nicht Beschlussgegenstand ist. Lediglich dann, wenn sich etwaige Mängel auf die Festsetzung der Vorschüsse auswirken, kann eine Anfechtungsklage erfolgreich sein. Nach Auffassung des Gesetzgebers soll es sich sogar nicht auswirken, wenn ein Wirtschaftsplan gar nicht erstellt ist, was allerdings von der Rechtsprechung anders gesehen wird. Zu berücksichtigen ist ohnehin, dass jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Erstellung eines Wirtschaftsplans hat. Fehlt ein solcher, dürfte der Vorschussbeschluss unproblematisch anzufechten und die Klage mit einem Leistungsantrag auf Erstellung des Wirtschaftsplans zu verbinden sein. Selbst wenn sich auf Grundlage des schließlich erstellten Wirtschaftsplans herausstellen sollte, dass die Vorschüsse zutreffend festgesetzt worden sind, müssten unter entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dennoch die Kosten des Verfahrens der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aufzuerlegen sein. Zwar wäre die konkrete Forderung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bezüglich der Hausgeldvorschüsse dem anfechtenden Wohnungseigentümer bekannt, allerdings gerade nicht ihre Berechnung.
Teilanfechtung
Auf Grundlage der Neuregelungen durch das WEMoG, wonach lediglich noch die Vorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans Gegenstand der Beschlussfassung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG sind und nicht mehr das Zahlenwerk "Wirtschaftsplan", wird allgemein angenommen, dass eine Teilanfechtung bezüglich einzelner Kostenpositionen nicht mehr möglich ist, weil die Kosten nur noch als ein einheitlicher Betrag beschlossen werden.
Anerkannt ist die Möglichkeit der Teilanfechtung aber bezüglich der Kosten insgesamt, getrennt von den Zuführungsbeträgen zur Erhaltungsrücklage und etwaigen weiteren gebildeten Rücklagen. Insoweit nämlich existieren abtrennbare Teile des Gesamthausgeldvorschusses. Die Rechtslage ist insoweit jedoch noch nicht abschließend geklärt. Zur Vermeidung jeglicher (Kosten-)Risiken wird diesseits empfohlen, durchaus den Beschluss – etwa im Fall der Anwendung eines fehlerhaften Kostenverteilungsschlüssels – bei einzelnen Kostenpositionen beschränkt auf diese anzufechten und hilfsweise den Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG vollständig zur Überprüfung durch das Gericht zu stellen.
Bemängelt der anfechtende Wohnungseigentümer insgesamt unzureichende Ansätze im Wirtschaftsplan, dürfte er wohl nicht allein darauf verwiesen sein, den Beschluss über die Festsetzung der Vorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans anzufechten. Hier dürfte vielmehr auch Klage auf entsprechende Ergänzung des Wirtschaftsplans und somit Erhöhung der Vorschüsse erhoben werden können. Ggf. könnte einer Anfechtungsklage sogar das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Das wird die Rechtsprechung zu klären haben.
Erscheinen aus Sicht des Anfechtenden die Ansätze im Wirtschaftsplan wesentlich überhöht, kann und sollte freilich eine entsprechende Anfechtungsklage erhoben werden. Diese kann, muss aber nicht mit einem weiteren Antrag auf Beschlussersetzung verbunden werden.
So lange der angefochtene Beschluss nicht durch das Gericht für ungültig erklärt wurde, bindet er die Wohnungseigentümer. Auch ein angefochtener Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG über die Festsetzung der Hausgeldvorschüsse bildet demnach die Grundlage für die monatlich von den Wohnungseigentümern zu zahlenden Hausgelder. Hausgelder bzw. Vorschüsse sind also weiter zur Zahlung fällig.
Wurde für die Vorwirtschaftsperiode beschlossen, dass die Vorschüsse so lange weiter zu zahlen sind, bis eine Anpassung auf Grundlage eines neuen Wirtschaftsplans beschlossen wird, gelten im Fall der gerichtlichen Ungültigkeitserklärung die ursprünglich festgesetzten Vorschüsse der Vorwirtschaftsperiode fort. Die von den Wohnungseigentümern zu entrichtenden Hausgeldvorschüsse bemessen sich der Höhe nach dann also nach dem alten Wirtschaftsplan, bis die Vorschussfestsetzung über den neuen Wirtschaftsplan beschlossen wird.
Für den Fall, dass eine Fortgeltung nicht beschlossen wurde, ergibt sich diese Folge aber bereits aus dem Gesetz.