(1) 1Zur Beratung der Landesregierung wird eine Arbeitsgemeinschaft gebildet. 2Ihr gehören an:

 

1.

Vertreterinnen und Vertreter

 

a)

der kommunalen Spitzenverbände,

 

b)

der Landschaftsverbände,

 

c)

der Landesverbände der gesetzlichen Pflegeversicherungen und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V.,

 

d)

der Medizinischen Dienste der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V.,

 

e)

der nach diesem Gesetz zuständigen Beratungs- und Prüfbehörden sowie der Bezirksregierungen,

 

f)

der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege,

 

g)

der Verbände der privaten und kommunalen Anbieter von Betreuungs- und Pflegeleistungen,

 

h)

der Verbände und Institutionen zur Interessenvertretung von Nutzerinnen und Nutzern sowie ihren Angehörigen,

 

i)

der Behindertenverbände,

 

j)

der Verbände der Pflegeberufe, Beschäftigten[1] und Gewerkschaften,

 

k)

des Hospiz- und Palliativverbandes,

 

l)

der Betreuungsbehörden,

 

m)

der Betreuungsvereine,

 

n)

der Verbraucherzentrale,

 

o)

der Landesseniorenvertretung und des Landesintegrationsrates,

 

p)

der Verbände der freien und genossenschaftlichen Wohnungswirtschaft,

 

q)

des Kuratoriums Deutsche Altershilfe,

 

r)

der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen,

 

s)

[2]der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstatträte NRW,

 

t)

[3]der Werkstätten (Leistungserbringer) und der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen in Nordrhein-Westfalen,

 

u)

[4]der Interessenvertretung der Werkstattbeschäftigten und ihrer Angehörigen,

 

v)

[5]der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit in Nordrhein-Westfalen,

 

w)

[6]der Deutschen Gesetzlichen Rentenversicherung,

 

x)

[7]der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und

 

2.

[8]die oder der Beauftragte der Landesregierung für Menschen mit Behinderung sowie für Patientinnen und Patienten in Nordrhein-Westfalen.

Bis 31.12.2022:

2.

die oder der Beauftragte der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Patientinnen und Patienten und

3.[9]

 

3.

die oder der Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

 

(2) 1Die Arbeitsgemeinschaft berät die Landesregierung bei der Umsetzung und Weiterentwicklung dieses Gesetzes. 2Sie soll unter anderem beteiligt werden:

 

1.

bei der Erarbeitung von Verfahrensregeln zur Koordination der Prüftätigkeit,

 

2.

bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Prüfungen im Rahmen der behördlichen Qualitätssicherung und des Gewaltschutzes[10],

 

3.

bei der Erarbeitung von Vorgaben zur Anerkennung von Ausbildungsgängen als gleichwertige Ausbildung zur sozialen Betreuung,

 

4.

vor Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften durch die oberste Landesbehörde.

 

(3) 1Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft werden auf Vorschlag der betreffenden Verbände durch das zuständige Ministerium berufen; dieses führt den Vorsitz und die Geschäfte. 2Das Ministerium kann weitere Sachverständige hinzuziehen. 3Eine geschlechtsparitätische Besetzung der Arbeitsgemeinschaft ist anzustreben. 4Die Arbeitsgemeinschaft tagt mindestens zweimal jährlich.

 

(4) 1Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten grundsätzlich selbst. 2Mitgliedern, die in keinem Beschäftigungsverhältnis zu ihren Verbänden stehen und auch sonst keine Vergütung erhalten, können die notwendigen Fahrtkosten in entsprechender Anwendung der jeweils geltenden Fassung des Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetzes vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 771), erstattet werden.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Buchst. s) angefügt durch Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Buchst. t) angefügt durch Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[4] Buchst. u) angefügt durch Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[5] Buchst. v) angefügt durch Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[6] Buchst. w) angefügt durch Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[7] Buchst. x) angefügt durch Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab ...

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