(1) 1Die Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen und sonstiger nicht selbstorganisierter Wohnformen wirken durch einen gewählten Bewohnerbeirat in den sie betreffenden Angelegenheiten des Betriebs der Einrichtung oder Wohnform mit, insbesondere bei Fragen der Unterkunft, Pflege und Betreuung, Verpflegung, Aufenthaltsbedingungen, Hausordnung und Freizeitgestaltung. 2Die Mitwirkung soll die Selbstbestimmung und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördern und bezieht sich auch auf die Sicherung einer angemessenen Qualität der Pflege und Betreuung in der stationären Einrichtung und sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnform und auf Vergütungsvereinbarungen nach § 14 Abs. 2 Satz 5. 3Sie ist auf die Verwaltung sowie die Geschäfts- und Wirtschaftsführung zu erstrecken, wenn Leistungen im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 3 erbracht worden sind. 4Der Bewohnerbeirat kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen. 5Die Mitglieder des Bewohnerbeirates und die Vertrauenspersonen sind im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) 1Die Mitwirkung in stationären Einrichtungen oder nicht selbstorganisierten Wohnformen mit bis zu zwölf Bewohnerinnen und Bewohnern kann auch durch eine Bewohnerversammlung erfolgen. 2Diese hat die gleichen Aufgaben und Rechte wie der Bewohnerbeirat.
(3) Der Bewohnerbeirat oder die Bewohnerversammlung sollen mindestens einmal im Jahr die Bewohnerinnen und Bewohner zu einer Zusammenkunft einladen, zu der jede Bewohnerin und jeder Bewohner eine Vertrauensperson beiziehen kann.
(4) 1In der Zeit, in der weder ein Bewohnerbeirat noch eine Bewohnerversammlung gebildet werden kann, werden deren Aufgaben durch eine Bewohnerfürsprecherin oder einen Bewohnerfürsprecher wahrgenommen. 2Ihre oder seine Tätigkeit ist ehrenamtlich und unentgeltlich. 3Die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher wird von der zuständigen Behörde im Benehmen mit dem Träger bestellt. 4Die Bewohnerinnen und Bewohner oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter können der zuständigen Behörde Vorschläge zur Auswahl der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers unterbreiten.
(5) Neben den Bewohnerinnen und Bewohnern können in angemessenem Umfang auch Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen sowie Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretungen, Mitglieder von örtlichen Behindertenorganisationen und anderweitig ehrenamtlich engagierte Personen in die Bewohnervertretung gewählt werden.
(6) Die zuständige Behörde fördert die Unterrichtung der Bewohnerinnen und Bewohner und der Mitglieder von Bewohnervertretungen über die Wahl und die Aufgaben und Rechte der Bewohnervertretung, die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Betriebs der stationären Einrichtung und der sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnform zur Geltung zu bringen.
(7) 1Die Träger haben fördernd auf die Bildung einer Bewohnervertretung hinzuwirken und deren Tätigkeit zu unterstützen. 2Sie haben die Bewohnervertretungen über ihre Rechte aufzuklären und ihnen diejenigen Kenntnisse zu diesem Gesetz und seinen Verordnungen zu vermitteln, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind. 3Die hierfür entstehenden angemessenen Kosten übernimmt der Träger.