Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 28 WEG, §§ 387ff. BGB

 

Kommentar

1. Der Anspruch auf eine Sonderzahlung (Sonderumlage) setzt grundsätzlich einen Eigentümerbeschluss über den Gesamtbetrag der Umlage sowie über den vom einzelnen Eigentümer aufzubringenden Betrag voraus; dabei genügt es, dass sich dieser Betrag ohne weiteres errechnen lässt.

Ein Beschluss über eine bauliche Maßnahme (hier: Balkonsanierung), mit dem die Arbeiten an einen bestimmten Unternehmer vergeben und ein ungefährer Kostenrahmen bestimmt wird, bildet grundsätzlich keine ausreichende Anspruchsgrundlage für Sonderzahlungen durch die Eigentümer. Eine nachträgliche Rechnungsstellung durch einen Unternehmer und Berechnung durch den Verwalter kann eine Beschlussfassung der Eigentümer über den Gesamtbetrag der Sonderumlage nicht ersetzen. Weiter fehlte es im vorliegenden Fall auch an einem Beschluss über die betragsmäßige Verteilung der Sonderzahlung auf die einzelnen Eigentümer, zumal hier Kostenverteilungsfragen strittig blieben, also nicht von einer "Errechenbarkeit der Einzelbeträge ohne weiteres" ausgegangen werden konnte.

2. Gegen Wohngeldforderungen kann im Übrigen wirksam nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen sowie mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung aufgerechnet werden (h.R.M.).

3. Gerichts- und außergerichtliche Kosten wurden in allen Rechtszügen gequotelt, der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf DM 8.941,- festgesetzt.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 23.04.1998, 2Z BR 162/97)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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