1In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet wird im Zeitraum vom 1. Oktober 1991 bis einschließlich 31. Dezember 1996 zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens auf Antrag nach Maßgabe dieses Gesetzes Wohngeld als Zuschuß zu den Aufwendungen für den Wohnraum sowie zu den Kosten für Wärme und Warmwasser gewährt. 2Der Antragstellung steht die Rückwirkung des Antrag nach § 16 Abs. 4 gleich.

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