1Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuß zu der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 5 für den Wohnraum sowie zu den Kosten für Wärme und Warmwasser (§ 21) gewährt. 2Satz 1 gilt nicht,

 

1.

wenn § 12 anzuwenden ist oder

 

2.

wenn und solange Wohngeld nach Maßgabe der Anlagen oder des Fünften Teils des Wohngeldgesetzes für diesen oder anderen Wohnraum gewährt wird.

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