1Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuß zu der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 5 für den Wohnraum sowie zu den Kosten für Wärme und Warmwasser (§ 21) gewährt. 2Satz 1 gilt nicht,
1. |
wenn § 12 anzuwenden ist oder |
2. |
wenn und solange Wohngeld nach Maßgabe der Anlagen oder des Fünften Teils des Wohngeldgesetzes für diesen oder anderen Wohnraum gewährt wird. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen