Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Wohngeldzahlungspflicht auch bei angefochtener Beschlussgrundlage mit errechenbarem Anteilsbetrag
Auch kein Rückbehalt einer anteiligen Sonderumlagezahlung bei behaupteten Gewährleistungsansprüchen gegen einen Unternehmer
Normenkette
§ 16 Abs. 2 WEG
Kommentar
1. Wohngeldansprüche gegen einen Eigentümer setzen als Anspruchsgrundlage einen Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung, den Wirtschaftsplan oder eine Sonderumlage voraus, der grundsätzlich das von dem einzelnen Wohnungseigentümer geschuldete Wohngeld betragsmäßig bezeichnen muß (ständige Rechtsprechung, z.B. BayObLG, NJW-RR 1990, 1107). Ausnahmsweise genügt es aber, dass sich der geschuldete Betrag ohne weiteres von den Wohnungseigentümern selbst errechnen läßt (BayObLG, WE 91, 166; BayObLG, Entscheidung vom 10.10.1996, 2Z BR 76/96; Weitnauer/Hauger, § 28 Rn. 5); dies gilt insbesondere für den Wirtschaftsplan, aber auch für Beschlüsse über eine Sonderumlage; hiervon war im vorliegenden Fall bei einer beschlossenen Sanierungs-Sonderumlage auszugehen.
Eine Beschlussanfechtung ändert i.Ü. nichts an der Zahlungspflicht (solange der Beschluss nicht rechtskräftig für ungültig erklärt ist).
2. Haben die Wohnungseigentümer beschlossen, dass die Kosten einer Instandsetzungsmaßnahme am Gemeinschaftseigentum durch eine Sonderumlage aufzubringen sind, kann ein Wohnungseigentümer der Geltendmachung des auf ihn entfallenden Teils des tatsächlich bezahlten Betrages den übrigen Wohnungseigentümern nicht entgegenhalten, die Arbeiten seien mangelhaft ausgeführt worden, so dass der von dem Unternehmer in Rechnung gestellte Betrag nicht gerechtfertigt sei.
3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung in Dritter Instanz bei Geschäftswert von DM 10.542,-.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 30.10.1996, 2Z BR 103/96)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer
Anmerkung:
Da gemäß § 28 WEG Nachzahlungen erst mit Beschlussfassung auch über Einzelabrechnungen fällig werden, ebenso neue/veränderte Vorauszahlungen auch erst nach beschlossenen Einzelwirtschaftsplänen, sollten Verwalter auch bei Sonderumlagebeschlüssen eigentümerseits anteilig zu zahlende Beträge selbst errechnen bzw. anteilig in Rechnung stellen (nicht unbedingt separat fällig stellen) und sich nicht auf Divisions-"Rechenkünste" von Eigentümern verlassen. Dem Senat ist offensichtlich eine statistische Umfrage (wenn auch aus England) nicht bekannt, die zum Ergebnis gelangte, dass (dort, damit sicher auch bei uns) 60% der Bürger Schwierigkeiten bei der Teilung eines Gesamtbetrages durch eine Zahl mit Kommastellen (wie häufig auch bei ME-Anteilen) haben sollen. Auch für die Teilung und Rechnungstellung eines anteiligen Zahlungsbetrages ist deshalb m.E. der beauftragte und vergütete Verwalter zuständig. Wer will ansonsten entscheiden, wann von einer Selbsterrechenbarkeit einer Anteilszahlung "ohne weiteres" auszugehen ist?
Vgl. auch BayObLG, Entscheidung v. 10.10.1996, 2Z BR 76/96, aber auch OLG Frankfurt, Entscheidung v. 18.11.1996, 20 W 534/95(mit dem Argument "Rechtssicherheit"!).