Die Parteien eines gewerblichen Mietverhältnisses können vereinbaren, dass die Nutzung des Grundstücks (als Lager, Verkaufsraum, Betriebsstätte etc.) durch den Mieter dinglich abgesichert wird. Zu diesem Zweck kann im Mietvertrag oder in einer besonderen Sicherungsabrede geregelt werden, dass sich der Vermieter verpflichtet, zugunsten des Mieters eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 bis 1093 BGB) eintragen zu lassen.
Gebrauch steht nur Mieter zu
Durch die Dienstbarkeit wird das Grundstück dergestalt belastet, dass der Gebrauch des Grundstücks nur dem Mieter zusteht. Die Grunddienstbarkeit wirkt gegen jedermann.
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