Ein vom Bestand des Wohnraummietvertrags unabhängiges Mietverhältnis über einen Kfz-Stellplatz bzw. eine Garage liegt nur dann vor, wenn die Vermietung des Stellplatzes bzw. der Garage in einer gesonderten Mietvertragsurkunde geregelt ist. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Wohnraum- und dem Stellplatzmietvertrag um einen vom Vermieter gestellten Formularmietvertrag handelt und sich Wohnung und Stellplatz auf demselbem Grundstück befinden (BGH, Beschluss v. 14.12.2021, VIII ZR 95/20). Nur in diesem Fall können die Mietverhältnisse getrennt gekündigt oder die Miete für die Wohnung bzw. Garage getrennt erhöht werden. Wurde die Garage dagegen zusammen mit dem Wohnraum vermietet, z. B. dadurch, dass sie im Wohnraummietvertrag unter den vermieteten Räumlichkeiten angeführt ist oder ohne Erwähnung im Mietvertrag überlassen wurde, liegt ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnraum und Garage vor. Die Garage kann in diesem Fall nur zusammen mit dem Wohnraum unter Einhaltung der Kündigungsschutzvorschriften gekündigt werden. In diesem Fall kann auch die Miete für die Garage nicht separat, d. h. isoliert, erhöht werden. Dies gilt auch dann, wenn die Mietanteile im Vertrag gesondert ausgewiesen sind.

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