(1) 1Der Bund kann zur Förderung von Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes, namentlich zugunsten des sozialen Wohnungsbaues, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen übernehmen. 2Er kann sie auch übernehmen zur Erleichterung des Erwerbs vorhandener Wohnungen durch kinderreiche Familien und Schwerbehinderte oder zur Förderung des Baues gewerblicher Räume, wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen geboten erscheint.

 

(2) 1Die Übernahme erfolgt nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. 2Anträge auf Übernahme sind beim Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zu stellen.

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