(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß für den Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung, wenn dieser die Wohnung ganz oder mit mehr als der Hälfte der Wohnfläche untervermietet. 2Wird nur ein Teil der Wohnung untervermietet, finden jedoch die Vorschriften des § 3 Absätze 1, 4 und 5 sowie der §§ 4 und 6 Absatz 3 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 2 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes keine Anwendung.

 

(2) Vermietet der Verfügungsberechtigte einen Teil der von ihm genutzten Wohnung, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der Wohnfläche vermietet wird; die Vorschriften des § 3 Absätze 1, 4 und 5 sowie § 4 und § 6 Absatz 3 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 2 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes finden keine Anwendung.

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