Leitsatz

  1. Die Wohnungseigentümer können die Fortgeltung eines Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan beschließen
  2. Weiterzahlung "aufgrund des letzten bestandskräftigen Wirtschaftsplans" übersteigt jedoch die Beschlusskompetenz der Eigentümer
  3. Anspruch auf Änderung der vereinbarten Kostenverteilung nur im Ausnahmefall
 

Normenkette

§§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 1, 5 WEG

 

Kommentar

  1. Eigentümer können auch die Fortgeltung eines Wirtschaftsplans"bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan" beschließen (vgl. auch KG, NZM 2002, 294 = ZMR 2002, 460; OLG Hamburg, WuM 2003, 105; Wenzel, ZWE 2001, 226, 237; Gottschalg, NZM 2001, 950). In diesem Fall besteht auch nach Ablauf eines Wirtschaftsjahrs noch die Grundlage für die fortlaufende Pflicht der Eigentümer zu Wohngeldvorschusszahlungen (gemäß § 28 Abs. 2 WEG).
  2. Ob durch einen nicht auf einen bestimmten Wirtschaftsplan bezogenen Orga-Beschluss die generelle Fortgeltung des letzten (bestandskräftigen) Wirtschaftsplans mit Mehrheit beschlossen werden kann, erscheint fraglich, musste im vorliegenden Fall allerdings nicht weiter verfolgt werden, da sich der hier angefochtene Beschluss nicht auf den zuletzt beschlossenen Wirtschaftsplan, sondern auf den letzten bestandskräftigen Wirtschaftsplan bezog. Es ist schon zweifelhaft, ob sich ein nachträglich gefasster Beschluss über die Fortgeltung eines Wirtschaftsplans nicht etwa auf den zuletzt beschlossenen, sondern einen mehrere Jahre zuvor beschlossenen Wirtschaftsplan beziehen kann. Dem vorliegenden, angefochtenen Beschluss konnte im Übrigen auch nicht entnommen werden, welcher Wirtschaftsplan nun zuletzt bestandskräftig beschlossen wurde (insbesondere aufgrund zahlreicher Anfechtungsverfahren). Die Fortgeltung eines - möglicherweise - mehrere Jahre zurückliegenden Wirtschaftsplans zu beschließen, obwohl für die nachfolgenden Jahre bereits neue Wirtschaftspläne beschlossen wurden, die - auch wenn sie noch nicht bestandskräftig sind - eine Vorleistungspflicht der Wohnungseigentümer gem. § 28 Abs. 2 WEG begründeten, übersteigt die Beschlusskompetenz der Eigentümer.
  3. Zu einem Kostenverteilungsänderungsanspruch des Antragstellers wurde im vorliegenden Fall bereits vom OLG Düsseldorf ablehnend entschieden. Der neuerliche Eigentümerbeschluss stellt sich somit als gleichsam bestätigender Zweitbeschluss des früheren Beschlusses dar -; seine Aufhebung würde deshalb an der Wirksamkeit des bestandskräftigen Erstbeschlusses nichts ändern. Im Übrigen besteht ein Änderungsanspruch in bisher h.R.M. nur im absoluten Ausnahmefall; bei der Prüfung, ob hier Unbilligkeiten und Verstöße gegen Treu und Glauben einen Änderungsanspruch rechtfertigen könnten, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vorliegend wurde ein Änderungsanspruch zum vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel in der Teilungserklärung verneint, wie bereits vom OLG am 16.03.2001, Az.: 3 Wx 51/01 entschieden).
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2003, 3 Wx 75/03 = ZMR 10/2003, 762 = NZM 21/2003, 854 = DWE 3/2003, 100

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