Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer kann verlangen, dass ein anderer Wohnungseigentümer bei der Nutzung seines Wohnungseigentums öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere solche des Baurechts einhält; Voraussetzung ist aber, dass es sich bei diesen Vorschriften um sog. drittschützende Normen handelt.

 

Fakten:

Nach § 15 Abs. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer von den anderen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft einen dem Gesetz entsprechenden Gebrauch des Sondereigentums verlangen. Die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere solcher des Baurechts, obliegt jedoch in erster Linie den Verwaltungsbehörden. Unabhängig hiervon kann jedoch auch jede Privatperson deren Einhaltung erzwingen. Voraussetzung ist dabei wiederum, dass es sich bei den zu beachtenden Vorschriften um so genannte drittschützende Normen handelt. Die Eigentümergemeinschaft hatte hier statt wie in der Teilungserklärung ausgewiesen im Erdgeschoss keine Verwalterwohnung errichtet, sondern drei weitere Hotelappartements. Eines der Mitglieder der Gemeinschaft machte in diesem Zusammenhang geltend, dass der Umbau entgegen baurechtlicher Bestimmungen erfolgt sei, da eine baurechtliche Genehmigung vom Nachweis zusätzlicher Stellplätze abhängig gemacht worden wäre. Tatsächlich hatte sich aber am Stellplatzbedarf nichts geändert, da die Verwalterwohnung in Ersetzung dreier weiterer Appartements im Dachgeschoss errichtet wurde.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 29.03.2000, 2Z BR 3/00

Fazit:

Drittschützend sind gesetzliche Bestimmungen nur dann, wenn sie gerade auch den Schutz einer einzelnen Person zum Inhalt haben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?