Korrespondierend mit dem Erfordernis der Auftragsvergabe durch die Gesamtgemeinschaft, kann auch nur diese Mängelrechte gegenüber dem beauftragten Unternehmen geltend machen. Beschließen die Wohnungseigentümer, gegen den Unternehmer wegen des Vorliegens von Mängeln gerichtlich vorzugehen, genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss der Gesamtgemeinschaft, selbst wenn die an sich betroffenen Wohnungseigentümer des Hauses, für das die Mängelrechte geltend gemacht werden sollen, gegen die Maßnahme stimmen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Haus A betroffen, Haus B stimmt für Klage

Da der Fassadenanstrich des Hauses A nach Auffassung der Wohnungseigentümer des Hauses B mangelhaft erfolgt ist, soll über ein gerichtliches Vorgehen gegen den Fachunternehmer abgestimmt und Beschluss gefasst werden. Da die Wohnungseigentümer des betroffenen Hauses A der Auffassung sind, es lägen keine Mängel vor, stimmen sie dagegen. Da die Wohnungseigentümer des Hauses B allerdings 550/1.000 Miteigentumsanteile repräsentieren und alle für ein Vorgehen stimmen, ist ein Beschluss zustande gekommen. Unterstellt wird hier, dass sich das Stimmprinzip nach Miteigentumsanteilen richtet.

Liegen gleichartige Mängel bei mehreren Häusern vor, ist im Übrigen nicht ein einheitliches Vorgehen erforderlich. Je Haus können unterschiedliche Mängelrechte geltend gemacht werden.[2]

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