Nach § 65 Abs. 1 GenG hat jedes Mitglied das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung zu beenden. In der Satzung der Genossenschaften ist i. d. R. bestimmt, dass für die Kündigung durch ein Mitglied eine Kündigungsfrist von 5 Jahren einzuhalten ist. Eine solche Regelung ist im Genossenschaftsrecht zulässig. Jedoch ist in § 65 Abs. 3 GenG geregelt, dass das Mitglied zur vorzeitigen Kündigung berechtigt ist, "wenn ihm nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ein Verbleib in der Genossenschaft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann". Für diese Kündigung ist lediglich eine Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahrs einzuhalten. Erfolgt die Kündigung aus wirtschaftlichen Erwägungen, so kommt es darauf an, ob dem Mitglied aufgrund seiner Einkommensverhältnisse nach Abzug aller notwendigen Ausgaben ein zur Bezahlung der Genossenschaftsbeiträge ausreichender Betrag verbleibt.[1]

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