Nils Neuwerth, Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
Rz. 781
Bei den sog. Publikums-KGen ist es üblich geworden, dass die Kommanditisten nicht nur den gezeichneten Kommanditanteil bezahlen, sondern darüber hinaus noch ein normalerweise in festen Vom-Hundert-Sätzen vereinbartes Aufgeld erbringen müssen, das laut Gesellschaftsvertrag zur Abdeckung der Kosten für die Kommanditistenwerbung Verwendung finden soll.
Rz. 782
Es ist festzustellen, dass – gleichviel, wie dieses Aufgeld auch immer bezeichnet wird, ob als Agio, Vermittlungsprovision, Auslagenersatz – diese Beträge bei den Kommanditisten stets zu den Anschaffungskosten ihrer Beteiligung gehören. Dabei ist es unerheblich, ob die Beteiligung zu einem Betriebsvermögen oder einem Privatvermögen gehört. Die häufig in den Werbeprospekten der Gesellschaften zu lesende Mitteilung an die Kommanditisten, dass diese Aufgelder als Sonderbetriebsausgaben bei der einheitlichen Gewinnfeststellung abzugsfähig seien, ist damit nicht zutreffend.
Rz. 783
Bei der GmbH & Co. KG selbst setzt sich das "Kapitalkonto" des Kommanditisten aus seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen und seinem Sonderbetriebsvermögen zusammen. Der Anteil am Gesellschaftsvermögen umfasst die Einlage in das Gesellschaftsvermögen; das Agio rechnet zum sog. Sonderbetriebsvermögen und ist als solches in den steuerlichen Betriebsvermögensvergleich der Gesellschaft mit einzubeziehen.
Rz. 784
Entstehen der GmbH & Co. KG durch die Werbung der Kommanditisten Aufwendungen – z. B. Maklerkosten –, so sind diese nicht mit dem Agio zu verrechnen, da diese Handhabung dessen Kapitalcharakter widerspricht. Die Aufwendungen sind Betriebsausgaben der Gesellschaft.
Bei geschlossenen Immobilienfonds kommt in der Praxis vor allem dann, wenn der Fonds geschlossen werden soll oder eine ansonsten greifende Schließungs(garantie)gebühr greifen würde, vor, dass Eigenkapitalvermittler auf das von bestimmten Fonds-Gesellschaften zu leistende Agio bzw. Eigenkapital Nachlässe gewähren und direkt an den Fonds zahlen. Hierbei handelt es sich um einen, auch soweit Gründungsgesellschafter betroffen sind, im Rahmen des Fonds-Beitritts gewährten – die Grund- und Boden-Anschaffungskosten und Gebäude-Herstellungskosten anteilig mindernden – Preisnachlass. Der BFH hat im Urteil v. 26.2.2002 folgenden Grundsatz aufgestellt: "(1) Provisionsnachlässe, die der Eigenkapitalvermittler Fonds-Gesellschaftern gewährt und die keine besonderen, über die Beteiligung am geschlossenen Fonds hinausgehenden Leistungen der Gesellschafter abgelten, mindern die Anschaffungskosten der Immobilie i. S. d. § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB, und zwar auch dann, wenn der Eigenkapitalvermittler auf das von den Gesellschaftern zu erbringende Eigenkapital direkt an den Fonds leistet; (2) für die steuerrechtliche Qualifizierung der Rückflüsse kommt es nicht darauf an, ob das FA die betreffenden Provisionen als Anschaffungskosten behandelt oder als Werbungskosten abgezogen hat."