In seinem Beschluss vom 15.2.2017 (XII ZB 201/16) hat der BGH erneut betont, dass die Unterhaltspflicht bei anteiliger Haftung auf den Betrag begrenzt ist, den der Unterhaltspflichtige bei alleiniger Unterhaltshaftung auf der Grundlage seines Einkommens zu zahlen hätte (vgl. auch BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15, FamRZ 2017, 437).

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