Regelungen zur Rentenhöhe enthalten die Vorschriften der §§ 63 ff. SGB VI. Bedeutsam für die Rentenhöhe ist u.a. der Zugangsfaktor. Dieser richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte (§§ 70 ff. SGB VI) bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind, § 77 Abs. 1 SGB VI. Bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, beträgt der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte nicht 1,0 – wie bei Altersrenten ab Erreichen der Altersgrenze oder eines für die Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters –, sondern für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme 0,003 weniger, § 77 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI. Dieser verminderte Zugangsfaktor bleibt auch dann bestehen, wenn später die Voraussetzungen für die Gewährung der Regelaltersrente vorliegen, § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI.
Der Kläger im vom BSG am 13.12.2017 entschiedenen Fall (B 13 R 13/17 R) erlitt im Mai 2003 einen Arbeitsunfall. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ist zivilrechtlich zu 100 % zum Schadensersatz verpflichtet. Neben einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezog der Kläger von März 2006 bis Mai 2010 eine vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 237 SGB VI) mit einem Zugangsfaktor von 0,847. Alle Rentenbeträge wurden der beklagten Deutschen Rentenversicherung im Regressweg erstattet. Der ab 2010 bezogenen Regelaltersrente legte die Beklagte weiterhin den Zugangsfaktor 0,847 für die Entgeltpunkte zugrunde, die bereits Grundlage der früheren Altersrente wegen Erwerbslosigkeit waren. Die Klage, die Regelaltersrente ab Juni 2010 unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 zu gewähren, war erfolgreich.
Grundsätzlich bleibt für die Entgeltpunkte, die bereits Grundlage der vorzeitigen Altersrente waren, nach § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI der frühere Zugangsfaktor – hier 0,847 – maßgebend. Ausnahmen von dieser Regel enthält § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1–3 SGB VI. Nach Nr. 1 dieser Vorschrift wird der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die Versicherte bei einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 je Kalendermonat (also entsprechend dem erfolgten Abzug) erhöht. Hierdurch werden etwa Fälle erfasst, in denen die vorzeitige Altersrente wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen nicht mehr ausbezahlt wird.
Das BSG wendet diese Vorschrift analog an, da für die Fallkonstellation der Erstattung der vorzeitigen Altersrente durch den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers eine planwidrige Regelungslücke bestehe. Der Gesetzgeber habe diesen Sachverhalt nicht in den Blick genommen. Für eine Durchbrechung der grundsätzlichen Fortschreibung des abgesenkten Zugangsfaktors bei der Regelaltersrente im vorliegenden Fall spreche vor allem der mit § 77 SGB VI verfolgte Regelungszweck, zu verhindern, dass Versicherte aus einem vorzeitigen Rentenbezug einen finanziellen Vorteil gegenüber anderen Versicherten ziehen, die eine Rente nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt vorzeitig in Anspruch nehmen. Ferner soll die Norm dafür sorgen, die Versicherungsgemeinschaft durch vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente nicht zusätzlich zu belasten. Genau dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall, da der Rentenversicherungsträger die vorzeitig gezahlte Rentenleistung im Regresswege vollständig erhalte. Wirtschaftlich betrachtet entspreche dies dem Fall des "Nicht mehr"-in-Anspruch-Nehmens i.S.v. § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB VI.