Auch bei Nichterreichen des sog. Nachweisgrenzwerts bleibt eine Ahndung wegen einer tatbestandsmäßigen Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG möglich, sofern neben der den analytischen Nachweisgrenzwert nicht erreichenden konkreten Konzentration des berauschenden Mittels im Blut des Betroffenen weitere Umstände, insbesondere drogenbedingte Verhaltensauffälligkeiten oder rauschmitteltypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden, die es als möglich erscheinen lassen, dass der Betroffene am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit durch die Wirkung des berauschenden Mittels eingeschränkt war (OLG Bamberg DAR 2019, 157 m. Anm. Funke = demnächst VRR 2019 [Deutscher]). Die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung nach § 24a Abs. 1 StVG setzt eine umfassende Gesamtwürdigung aller indiziell relevanten Umstände des Einzelfalls voraus. Zwar kann insoweit auch ein bestimmtes Nachtatverhalten von Bedeutung sein, jedoch darf allein aus einem selbst mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unternommenen Versuch, sich einer drohenden Polizeikontrolle zu entziehen, noch nicht auf ein (bedingt) vorsätzliches Handeln des Betroffenen geschlossen werden (OLG Bamberg DAR 2019, 53 = NZV 2019, 154 [Sandherr]). Die Tatsache, dass der Alkoholkonsum längere Zeit zurückliegt, lässt den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht entfallen. Das Tatgericht muss zugunsten des schweigenden Betroffenen nicht von dem völlig unwahrscheinlichen Fall einer unbewussten Alkoholaufnahme ausgehen. Ist ein Grenzwert des § 24a Abs. 1 StVG erreicht, bedarf das Urteil i.d.R. keiner Ausführungen zu Art und Umfang der Alkoholaufnahme (KG DAR 2018, 692 = zfs 2019, 52 m. Anm. Krenberger).
Die bußgeldrechtliche Ahndung einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 oder Abs. 3 StVG scheidet gem. § 24a Abs. 2 S. 3 StVG aus, wenn die im Blut des Betroffenen nachgewiesene Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt, d.h. der Einfluss der Substanz allein auf der Einnahme der sich aus der ärztlichen Verordnung vorgegebenen Dosierung und auch nicht auf einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung beruht (sog. Medikamentenklausel). Bringt der Betroffene vor, die nachgewiesene berauschende Substanz beruhe auf der bestimmungsgemäßen Einnahme als Arzneimittel gemäß einer für ihn ausgestellten ärztlichen Verordnung, hat sich das Tatgericht hiermit näher zu befassen, sofern es nicht von einer reinen Schutzbehauptung ausgeht. Die tatrichterliche Beweiswürdigung erweist sich deshalb als lückenhaft, wenn sich aus dem Urteil nicht ergibt, warum der Einwand des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 24a Abs. 2 S. 3 StVG als unbeachtlich angesehen worden ist (OLG Bamberg BA 56, 139 = VRR 4/2019, 19 [Burhoff]).