Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Sicherungsanordnung ist auf die Abwehr belastender Eingriffe gerichtet. Sie dient der Erhaltung des Status quo und damit vor allem der Sicherung von Unterlassungsbegehren. Demgegenüber ist die Regelungsanordnung für die Durchsetzung von Verpflichtungs-, Leistungs- und Feststellungsbegehren, d.h. für zustandsverbessernde Maßnahmen bestimmt.

Das Anordnungsverfahren ist ein selbstständiges Verfahren, das unabhängig vom Hauptsacheverfahren geführt wird. Namentlich braucht eine einstweilige Anordnung nicht durch eine Klage zur Hauptsache flankiert zu werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die im Eilverfahren unterlegene Partei gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO bei Gericht die Anordnung der Klageerhebung binnen einer zu bestimmenden Frist durchsetzt. Wird der Anordnung nicht Folge geleistet, ist die einstweilige Verfügung aufzuheben (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 2 ZPO).

 

Praxishinweis:

Ist die Klage zur Hauptsache eine Verpflichtungsklage, darf sich der Antragsteller mit einem Eilantrag allerdings dann nicht begnügen, wenn er einen Versagungsbescheid erhalten hat oder nach Antragstellung erhält. Hier muss er Widerspruch einlegen und ggf. Klage erheben, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. Ist diese vor Einleitung des Eilverfahrens eingetreten oder tritt sie nachträglich ein, ist der Eilantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

In einem Anordnungsantrag, der der Behörde innerhalb der Widerspruchsfrist zugestellt wird, kann ein Widerspruch nicht gesehen werden (OVG Koblenz AS 11, 191, 193). Ebenso wenig wird mit dem Anbringen des Anordnungsantrags bei Gericht die Hauptsache anhängig (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn 281). Eine für die Hauptsache bestehende Widerspruchs- oder Klagefrist wird durch die Antragstellung deshalb nicht gewahrt.

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